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Bundesmeldegesetz tritt am 01.11.2015 in Kraft

Umzug: Wohnungsgeber muss bei der Anmeldung mitwirken  , Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur Anmeldung bei der örtlichen Meldebehörde. Anders als bisher hat derjenige der eine Wohnung bezieht, aber nun zwei Wochen Zeit, um sich nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bislang galt eine Frist von einer Woche.  , Um Scheinanmeldungen zu verhindern, muss der Einzug vom Wohnungsgeber innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. Wohnungsgeber ist entweder der Eigentümer einer Wohnung oder der Hauptmieter im Rahmen eines Untermietverhältnisses. Das gilt auch, wenn ein Teil der Wohnung einem anderen mietfrei oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur Benutzung überlassen wird.  , In seltenen Fällen (z.B. bei einem Wegzug ins Ausland) kann auch bei einem Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt werden.  , Die Wohnungsgeberbestätigung muss Namen und Anschrift des Wohnungsgebers und des Wohnungseigentümers, die Anschrift der Wohnung, das Ein- oder Auszugsdatum und die Namen der ein- oder ausziehenden Personen enthalten. ,  , Die Wohnungsgeberbestätigung muss bei der Anmeldung vorgelegt werden. Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.  , Auskunft aus dem Melderegister  , Auskünfte aus dem Melderegister sind nur noch unter strengeren Voraussetzungen als bisher zulässig. Wird die Auskunft für einen gewerblichen Zweck beantragt, muss dieser angeben werden. Die erlangten Daten dürfen dann auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Falls eine Melderegisterauskunft für Werbung oder Adresshandel beantragt wird, muss die Einwilligung des Betroffenen dafür vorliegen.  , Altersjubilare  , Die Meldebehörde darf künftig Daten von Altersjubilaren bereits ab dem 70. Geburtstag an die Presse zur Veröffentlichung weitergeben, bis zum 100. allerdings nur noch zu jedem fünften Geburtstag. Die Betroffenen können wie bisher der Weitergabe ihrer Daten widersprechen. Wer bereits früher von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat, muss sich nicht erneut melden.  , Außerdem übermittelt die Meldebehörde Daten von Jubilaren an das Staatsministerium zur Ehrung durch den Ministerpräsidenten. Betroffen davon sind Altersjubilare anlässlich der Vollendung des 90., 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie Ehejubilare ab dem 50. Ehejubiläum. Die Betroffenen können künftig der Datenweitergabe widersprechen.  , Der Widerspruch sollte dem Bürger- und Ordnungsamt Eislingen/Fils, Hauptstr. 61, Zimmer 5 – 7, 73054 Eislingen, schriftlich oder persönlich mitgeteilt werden. ,  , Fragen zum Bundesmeldegesetz beantworten die Mitarbeiter/innen der Meldebehörde, Tel. 07161/804-155, -156, -157, -158.

Beitragsverfasser: PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)
Datum der Veröffentlichung: 16.10.2015

Baden-Württemberg, Göppingen, Eislingen

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