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Den letzten Weg in Würde gehen

„Ich lebe und ihr sollt auch leben“
Johannes 14, 19

Jeder von uns macht früher oder später die Erfahrung, dass das Leben endlich ist. Ein geliebter Mensch hat sein Leben vollendet und verlässt uns. Zurück bleiben viele Menschen mit einem Gefühl von Verzweiflung und Trauer, das kaum mehr einen klaren Gedanken fassen lässt. In solchen schweren Zeiten ist es besonders hart, sich mit den bürokratischen Regelungen rund um den Tod zu beschäftigen. An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein wenig unter die Arme greifen, Ihnen die richtigen Ansprechpartner nennen und sie mit den verwaltungstechnischen Schritten vertraut machen, die auf einen Trauerfall folgen.
Sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen ist nach wie vor für viele Menschen ein unvorstellbarer Gedanke, den sie weit von sich schieben. Gerade darum werden allerdings oft die letzten persönlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Wahl der Bestattungsart und der Ruhestätte, nicht im Sinne des Verstorbenen geregelt.
Die Bilder des letzten Weges begleiten die Hinterbliebenen oft noch lange Zeit. Mit einigen vorsorgenden Regelungen, die wir Ihnen an dieser Stelle ebenfalls vorstellen möchten, ist es möglich, Ihren Angehörigen die schwierige Situation sehr zu erleichtern.
 

Medizinische Betreuung

 

Palliativmedizinische Stationen

Natürlich gehört die medizinische und pflegerische Versorgung schwerstkranker Patienten zum Aufgabenbereich eines jeden Krankenhauses. Allerdings geht die palliativmedizinische Versorgung über eine schlichte Behandlung der Krankheitssymptome hinaus: Die Patienten erhalten zudem menschliche und psychologische Zuwendung sowie spirituellen Beistand. Im Gegensatz zu Hospizen soll auf Palliativstationen für eine Stabilisierung der Krankheitssymptome Sorge getragen werden, um die Entlassung in die familiäre Umgebung zu ermöglichen.

Hospizpflege

Der Begriff bezeichnet die spezielle Betreuung und pflegerische Versorgung von Schwerstkranken, die dem Tod nahe sind. Im Vordergrund der Hospizpflege steht die Erhaltung der Lebensqualität, die Wünsche und das Befinden des Patienten. Die geschulten Mitarbeiter kümmern sich allerdings auch um die zahlreichen offenen Fragen der Angehörigen und helfen ihnen bei der Trauerarbeit. Zwischen den Krankenkassen und den Trägern von Hospizen gibt es auf Landesebene seit 1998 eine Rahmenvereinbarung zur Bezuschussung der Einrichtungen nach § 39a SGB V, wenn die Versorgung zuhause nicht möglich und im Krankenhaus nicht nötig ist.
Der Entwurf der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ steht zum Download unter www.hospiz.net.

Was ist im Sterbefall zu tun?

Klare Gedanken zu fassen ist in dieser Situation verständlicherweise sehr schwer. Daher möchten wir Ihnen an dieser Stelle mit der Aufführung des bürokratischen Weges eine kleine Stütze sein:

  • Zunächst wird der Arzt benachrichtigt, um den Totenschein auszustellen.
  • Die nächsten Angehörigen werden unterrichtet.
  • Ein Bestattungsinstitut wird mit der Beerdigung beauftragt bzw. bei Vorliegen einer entsprechenden Vorsorgeregelung vom Ableben in Kenntnis gesetzt.
  • Spätestens am folgenden Werktag sucht das Bestattungsinstitut das Standesamt auf, um folgende Dokumente vorzulegen: Totenschein, Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde oder Stammbuch, Personalausweis des Verstorbenen und desjenigen, der den Sterbefall anzeigt. Das Standesamt stellt die Beerdigungserlaubnis aus.
  • Je nach Glaubensbekenntnis meldet das Bestattungsinstitut mit der entsprechenden Erlaubnis die Beerdigung bei der Verwaltung des gewünschten Friedhofs an (Kirchengemeindeamt oder städtisches Friedhofsamt).
  • Über den Tod werden die Versicherungen des Verstorbenen benachrichtigt, insbesondere die Renten-, Lebens- und Krankenversicherung.
  • Wurde ein Testament hinterlassen, wird dieses beim Nachlassgericht vorgelegt.
  • Die Todesanzeige wird aufgegeben.
  • Die vertraglichen Bindungen des Verstorbenen werden aufgelöst, beispielsweise die Mitgliedschaften zu Vereinen, Verbänden und Organisationen oder der Mietvertrag.

 

Bestattungsformen


Die Frage nach der richtigen Bestattungsform kann jeder nur für sich selbst beantworten. In jedem Fall ist es sinnvoll, seine Entscheidung zu Lebzeiten schriftlich zu hinterlegen.

Erdbestattungen

werden grundsätzlich in einem Sarg vorgenommen. Ausnahmen davon aus religiösen Gründen sind in den dafür vorgesehenen Grabfeldern möglich. Sie müssen jedoch zuvor bei der Friedhofsverwaltung beantragt sowie von der örtlichen Ordnungsbehörde genehmigt werden. Neben der traditionellen Erd- und Urnenbestattung ist auch die anonyme Erdbestattung möglich.

Feuerbestattungen

können sowohl in Urnen als auch durch Verstreuung oder Vergrabung vorgenommen werden. Auf den Friedhöfen stehen für Urnen Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung. Kapsellose Aschebeisetzungen sind im Begräbniswald und auf dem Aschestreufeld möglich.

Wahlgrab

Eine Wahlgrabstelle nimmt einen Sarg und, je nach Grab, auch zusätzlich Urnen auf. Die Wahl der Grabstätte bezieht sich auf die Bestattungsform.
Ein Reihengrab wird der Reihe nach für Einzelbestattungen vergeben. Die Grablage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Die gärtnerische Pflege erfolgt durch die Angehörigen. Auch hier sind die verschiedenen Bestattungsformen sowie die Nutzung des Aschestreufeldes möglich.

Bestattungsauftrag

Die Bestattungsgesetze sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, meist werden allerdings in der Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und schließlich Enkelkinder verpflichtet, die Beerdigung in die Wege zu leiten. Für den Fall, dass keine Angehörigen mehr ausfindig gemacht werden können, kein Kontakt mehr zu ihnen besteht oder diese damit überfordert sind, die nötigen Entscheidungen zu treffen, kümmert sich die Ordnungsbehörde mit dem Nachlassgericht um eine öffentlich-rechtliche Bestattung aufgrund mangelnder Totenfürsorge. Sind die Bestattungswünsche frühzeitig schriftlich niedergelegt worden, werden sie von den Behörden nach Möglichkeit respektiert. Die Bestattungskosten haben die Hinterbliebenen nach der jeweiligen Erbstellung zu tragen. Sollte der Bestattungspflichtige die Kosten für die Beerdigung nicht tragen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der Beerdigungskosten zu stellen.  

Nach einem Trauerfall

 

Trauerarbeit

In den allermeisten Fällen fällt es den Angehörigen natürlich sehr schwer, sich von dem geliebten Menschen zu verabschieden. Die Sehnsucht nach Verstorbenen kann so groß sein, dass es nicht einmal mehr möglich ist, den Alltag zu bewältigen und eigenständige Lebensperspektiven zu entwickeln.
In solchen Lebenssituationen kann es sehr gut tun, mit Menschen zu sprechen, die zuhören können und helfen, den Schmerz des Abschiednehmens zu verarbeiten. Über die Selbsthilfekontaktstelle finden Sie Ansprechpartner, um sich einer Trauergruppe anzuschließen. Bei länger andauernden Problemen kann es sinnvoll sein, den Trauerprozess eine Weile psychologisch begleiten zu lassen.

Organspende

kann Leben retten. Dies kann sowohl ein Trost für die Hinterbliebenen sein, aber auch eine immens schwere Entscheidung im Sterbefall, falls keine konkreten Anweisungen dazu hinterlassen wurden. Daher ist es für jeden Menschen sinnvoll, einen Organspendeausweis bei sich zu tragen, wenn nicht religiöse oder andere persönliche Gründe dagegen sprechen. Die Entnahme von Organen darf nur in gesetzlich genau definierten Fällen (Transplantationsgesetz 1997) erfolgen. Ein Formular, mit dem Sie innerhalb von wenigen Minuten eine  „Organspende-Erklärung“ abgeben können und somit vielleicht ein Leben retten, erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Weitere Informationen finden Sie zum Download unter www.organspende-info.de.

Körperspende

Wer seinen Körper nach dem Tod wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung stellen möchte, kann zu Lebzeiten persönlich eine Vereinbarung mit einem anatomischen Institut treffen.
www.koerperspender.de

Rechtliche Rahmenbedingungen

 

Bestattungsvorsorge-Vertrag

In diesem Vertrag können jederzeit Festlegungen zur eigenen Bestattung mit einem Bestattungsunternehmen getroffen werden, um die trauernden Angehörigen zu entlasten. Die Vorstellungen beispielsweise zu Grabreden, Aufbahrung, Grabbeigaben, Blumenschmuck und musikalischer Begleitung können verbindlich für die Vertragspartner und für die Hinterbliebenen festgelegt werden. In einem weiteren „Werkvertrag“ kann die Grabpflege mit einer Friedhofsgärtnerei geregelt werden. Die vorab gezahlten Geldleistungen werden auf ein Treuhandkonto hinterlegt. Wenig sinnvoll ist es, die Wünsche für die Bestattung im Testament aufzunehmen, weil das Testament in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet wird.
Auch wenn Leistungen des Sozialhilfeträgers in Anspruch genommen werden, besteht ein Recht auf eine würdevolle und den Lebensverhältnissen des Verstorbenen angemessene Bestattung (§ 74 SGB XII). Die besondere Härte eines Falles, wie das Fehlen von bestattungspflichtigen Verwandten bzw. Erben kann zur Schonung eines angemessenen Vorsorgeaufwandes führen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesverband Deutscher Bestatter.

Testament

Im Testament fixiert sind die Wünsche des Erblassers zu seinem Erbe. Einige formale Regeln für die Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit müssen eingehalten werden. Wem es unangenehm ist, seinen letzten Willen mündlich mit einem Notar zu besprechen, kann sein Testament auch eigenhändig aufsetzen und es mit Vor- und Zunamen sowie Datum der Abfassung versehen. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist empfehlenswert.  

Verschenken statt Vererben

Manche Nachlässe bereiten Kopfzerbrechen, da sie entweder nur schwer unter den Erben aufzuteilen sind oder zu konfliktträchtigen Erbengemeinschaften führen könnten. Für solche Fälle gibt es eine erwähnenswerte Alternative: Immobilien und individuell wertvolle Nachlässe können schon zu Lebzeiten zum gleichen Steuersatz verschenkt werden, gegebenenfalls auch in mehreren Etappen.
Falls Sie ein solches Verfahren in Erwägung ziehen, sollten sie jedoch unbedingt eventuelle Änderungen in Ihrer Lebenssituation berücksichtigen. Denn wer schon frühzeitig sein Vermögen verschenkt, läuft Gefahr, später zu verarmen.
Für die eigene Alterssicherung und pflegerische Versorgung lassen sich zum Beispiel Nießbrauchs- und Sonderrechte sowie Versorgungsleistungen wie eine Leibrente im Schenkungs- oder Erbvertrag vereinbaren. In jedem Falle ist eine frühzeitige Beratung über geltendes Steuer- und Erbrecht beim Steuerberater, Notar oder Fachanwalt und die notarielle Beurkundung der Regelung nicht verkehrt.

Sozialhilfe und Nachlass

Das SGB XII sieht allgemein vor, dass das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kostenersatz durch den Sozialhilfeempfänger und seine Angehörigen haben kann. Verstirbt der Sozialhilfeempfänger, so kann der Anspruch auf Kostenersatz auch gegen die Erben erhoben werden.  
Wurde beispielsweise dem Ehegatten des Hilfebedürftigen nicht zugemutet, das selbst bewohnte Haus zu verwerten, um unabhängig von Sozialhilfe zu bleiben, so lässt sich vom Erben die Verwertung des  „Schonvermögens“ zum Ersatz der Sozialhilfe einfordern, weil sein Vermögenszuwachs zu Lasten der Allgemeinheit ginge.

 

Foto: bigstockphoto.com, ID 5782428, 2013

Datum der Veröffentlichung: 13.10.2014



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