total-lokal

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz (BMG) bringt einige gesetzliche Neuerungen mit. Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben werden im Folgenden dargestellt:Wohnungsgeberbestätigung:Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung ins Ausland eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann ab diesem Zeitpunkt nur noch bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes durchgeführt werden.Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Die Bestätigung muss Angaben zu allen Personen beinhalten, die in die Wohnung einziehen.Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können demnächst auf dieser Homepage abgerufen werden oder liegen im Einwohnermeldeamt Teublitz zur Abholung bereit.Meldepflicht:Eine Anmeldung im Voraus ist weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Die Pflicht zurAbmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland.Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug ins Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung ins Ausland ist vom Betroffenen künftig die vollständige Adresse im Ausland anzugeben.Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (nur bei Besuch aus dem Ausland).Besucherregelung:Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.Nähere Auskünfte erteilt das Einwohnermeldeamt Teublitz, Tel.: 09471/992216 oder 09471/992217

Datum der Veröffentlichung: 02.10.2015

Bayern, Schwandorf, Teublitz

Verwandte Beiträge

Zur Übersicht
nach oben