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Bei Vergaben das einheimische
­Handwerk berücksichtigen
Es ist selbstverständlich, dass – wie jeder andere wirtschaftlich Denkende – auch öffentliche
Auftraggeber im Interesse ihrer Bürger Wert darauf legen müssen, sparsam zu haushalten.
Eine Reihe von Vorschriften zwingt den öffentlichen Auftraggeber dazu, jeweils den wirt-
schaftlichsten Anbieter von Waren oder Leistungen zu beauftragen. Es ist nun nicht immer
eindeutig klar, welcher von mehreren Anbietern der wirtschaftlichste ist. Der Preis allein gibt
hierüber keineswegs abschließend Auskunft.
• Einheimische Handwerksunternehmer zahlen in ihrer Heimatgemeinde die Gewerbe­
steuern. Sie geben überwiegend einheimischenMitarbeitern Arbeits- und Ausbildungsplät-
ze. Auch diese Mitarbeiter tragen durch Steuern, Gebühren und ihren gesamten Konsum
zur Stärkung der Gemeindefinanzen bei. Meistens sind sie auch mit die ersten Ansprech-
partner bei gesellschaftlichem, ehrenamtlichem oder auch sportlichem Sponsoren­bedarf.
Diese positiven finanziellen Auswirkungen im Falle der Auftrags­vergabe an ortsansässige
Unternehmer werden viel zu wenig berücksichtigt.
• Der Handwerker am Ort ist bei der Qualität seiner Arbeit in besonderem Maße auf den
guten Ruf seines Unternehmens angewiesen. Ihm kann es nicht nur um einen einzigen lu-
krativen Auftrag gehen. Er muss an die Zukunft seines Betriebes und dessen Arbeits- und
Ausbildungsplätze denken. Der einheimische Betrieb ist im Falle auftretender Schäden
oder späterer Ergänzungs- oder Renovierungsarbeiten rasch und verhältnismäßig kosten-
günstig wieder an die Baustelle zu holen. Je weiter der Betriebssitz vom Ausführungsort
entfernt ist, desto eher wird ein Betrieb eine Schadensersatzklage in Kauf nehmen, als die
Ausführung einer Mängelbeseitigung vorzunehmen.
Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist eben nicht nur der Preis das entscheidende
Kriterium. Auch die vorgenannten Punkte sollten in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit
einfließen. Das Handwerk erwartet keine Bevorzugung, aber es erwartet eine realistische
Wertung der Angebote im gesetzlichen Rahmen. Es gibt in keiner Vergabeordnung eine
Forderung nach der Auftragsvergabe an den billigsten Bieter. Insbesondere ist der Bezug
auch zum § 97 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) herzustellen der die all­
gemeinen Grundsätze des Vergaberechts wiedergibt.
Auszug:
 • Berücksichtigung mittelständischer Interessen
• Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen
• Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots
• subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung
der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)
Es ist den öffentlichen Vergabestellen durchaus möglich, einen Auftrag an einen Bieter zu
vergeben, der in einer Submission nicht den ersten Platz belegt hat. Es gibt eine Vielzahl
möglicher Gründe, wieso das ­Wirtschaftlichkeitsgebot, z.B. bei dem drittplazierten Bieter,
am besten erfüllt wird.
Das einheimische Handwerk berücksichtigen