Landkreis Kelheim Seniorenwegweiser

24 Pflegebedürftig – was ist zu tun? Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungs­ betrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhal- ten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungs- anspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grund- lage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leis- tung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewer- tet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevan- ten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleich- gültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen. ImGegensatz zur altenMethode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssystem Punkte verge- ben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ƒ ƒ Mobilität ƒ ƒ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ƒ ƒ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ƒ ƒ Selbstversorgung ƒ ƒ Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderun- gen und Belastungen ƒ ƒ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Ü Ü Leistungen im Überblick In den Pflegegrad 1 werden seit 2017 erstmals Men- schen eingestuft, die noch keine erheblichen Beein- trächtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleis- tungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohn- gruppenzuschlag in ambulant betreutenWohngrup- pen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpas- sung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelas- sene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenan- teile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandsschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflege­ versicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. 4 Pflegebedürftig – was ist zu tun?

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