Seite 24 - Seniorenwegweiser - Stadt Landau in der Pfalz

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| I I I. FINANZIELLE HILFEN
für zusätzliche Betreuungsleistungen:
100,00 Euro bzw. 200,00 Euro je nach Grad des allge-
meinen Betreuungsbedarfs ab Pflegestufe 0
Wohngruppenzuschlag:
zusätzlich monatlich 200,00 Euro als anteilige Finan-
zierung für eine Pflegekraft in einer Wohngruppe
zusätzlich einmalig bis zu 2.557,00 Euro für Wohnumfeld-
verbesserungen in einer Wohngruppe
Pflegehilfsmittel
Zur Unterstützung der Pflege können Aufwendungen für
zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel bis zur Höhe
von 31,00 Euro monatlich erstattet werden. Technische
Hilfsmittel, wie beispielsweise Spezialbetten oder Roll-
stühle werden nach Möglichkeit leihweise überlassen.
Teilstationäre Pflege
Zusätzlich bezuschusst die Pflegeversicherung auch die
Tagespflege, wenn die häusliche Pflege nicht in aus-
reichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Bei Kombination von häuslicher und teilstationärer Pflege
leistet die Pflegekasse grundsätzlich das 1,5 fache der
Sachleistung, bezogen auf die Sachleistung für Personen
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beträgt monatlich:
für selbst beschaffte Pflegehilfen:
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0:
ab 1. Januar 2013 0,00 Euro
120,00 Euro
Pflegestufe I:
ab 1. Januar 2013 235,00 Euro
305,00 Euro
Pflegestufe II:
ab 1. Januar 2013 440,00 Euro
525,00 Euro
Pflegestufe III:
ab 1. Januar 2013 700,00 Euro
700,00 Euro
für Pflegesachleistungen:
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0:
ab 1. Januar 2013
0,00 Euro
225,00 Euro
Pflegestufe I:
ab 1. Januar 2013 450,00 Euro
665,00 Euro
Pflegestufe II:
ab 1. Januar 2013 1100,00 Euro
1250,00 Euro
Pflegestufe III:
ab 1. Januar 2013 1550,00 Euro
1550,00 Euro
Besonderer Härtefall:
ab 1. Januar 2013 1918,00 Euro
1918,00 Euro
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit
oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die
Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu
Hause für längstens vier Wochen in einem Kalenderjahr
jeweils bis zu einem Betrag von 1.550,00 Euro.
Zusätzlich werden Leistungen der Kurzzeitpflege im Pflege-
heim für längstens vier Wochen in einem Kalenderjahr
jeweils bis zu einem Betrag von 1.550,00 Euro gewährt,
wenn häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder
nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und
die teilstationäre Pflege nicht ausreicht (z. B. nach Kran-
kenhausaufenthalt).
Stationäre Pflege
Es gibt Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht
mehr möglich ist. Um die Leistungen der Pflegeversiche-
rung zu erhalten, muss auch hier ein Antrag bei den Pfle-
gekassen gestellt werden. Auch hier wird der Medizinische
Dienst der Krankenkassen (MDK) die Begutachtung zur
Feststellung der Pflegestufe durchführen.
Die Höhe der Pflegeleistungen für die Heimunterbringung
beträgt:
Pflegestufe I
1.023,00 Euro
Pflegestufe II
1.279,00 Euro
Pflegestufe III
ab 1. Januar 2012 1.550,00 Euro
Besondere Härtefälle ab 1. Januar 2012 1.918,00 Euro
Die Leistungen erfolgen ab dem Datum der Antrag-
stellung. Der von der Pflegekasse nicht gedeckte Betrag
muss vom Pflegebedürftigen selbst aufgebracht werden.
Kann er/sie dies nicht aus eigenem Einkommen und Ver-
mögen, hilft das Sozialamt.
Foto: Fotolia_Alexander Rath