Seite 13 - 76829_48_03_13

Basic HTML-Version

11
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Die häufigsten Fragen in Kürze:
Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt?
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Be-
zirk das Kind geboren wird.
Welche Frist ist zu beachten?
Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Wer zeigt die Geburt an?
Grundsätzlich der Träger der Einrichtung, in der Geburtshilfe ge-
leistet wird. Ansonsten ist zur Anzeige verpflichtet der Vater des
Kindes, die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt
zugegen war oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist.
Wissenswertes zur Vaterschaftsanerkennung
Sie wollen die Erklärung der Vaterschaft zu einem Kind abgeben,
weil Sie mit der Mutter des Kindes zwar nicht verheiratet sind,
aber als Vater des Kindes beurkundet werden möchten. Das Ju-
gendamt informiert Sie umfassend, welche Rechtsfolgen diese Er-
klärung hat. Der Vaterschaftsanerkennung stimmt die Mutter des
Kindes zu. Diese Erklärung kann auch beim Standesamt abgege-
ben werden. Durch die Anerkennung werden Sie mit Ihrem Kind
verwandt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auch
auf Ihre Familie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwis-
ter zu Onkeln und Tanten. Ihr Kind wird erbberechtigt.
Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren!
Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch
die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche. Lassen Sie
sich auch hierzu von Ihrem Jugendamt beraten.
Elterliche Sorge
Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie alleinige
Inhaberin der Sorge. Daran ändert auch eine Vaterschaftsaner-
kennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemein-
sam beim Jugendamt erklären, dass Sie die Sorge miteinander
teilen wollen. Dort werden Sie ausführlich zu diesem Thema
beraten.
Name des Kindes
Das Kind erhält den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der
Geburt führt. Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine un-
mittelbare Auswirkung auf den Kindesnamen, eröffnet aber die
Möglichkeit, dass die Mutter dem Kind mit Zustimmung des Va-
ters dessen Familiennamen erteilt. Diese Erklärungen nimmt das
Standesamt entgegen.
Alle diese Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht. Andere
Länder haben andere Lösungen. Wenn also ausländisches Recht
zu beachten ist, lassen Sie sich bitte individuell beim Standesamt
beraten.
Bitte sprechen Sie unbedingt vor der Geburt Ihres Kindes
mit uns, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, wenn
Sie noch nicht volljährig sind, wenn Sie eine ausländische
Staatsangehörigkeit haben, wenn Ihre Ehe im Ausland
geschlossen wurde oder wenn Sie keinen gemeinsamen
Ehenamen führen.
Gebu r t
Foto: MEV-Verlag, Germany