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... sollten die in der nachfolgenden Übersicht aufgeführten For-
malitäten und Bestattungsvorbereitungen erledigt werden:
• Den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung ein-
getreten ist. Der Arzt stellt die Todesbescheinigung aus. Ist die
Todesursache unklar oder nicht natürlich, muss eine amtliche
Ermittlung erfolgen. Im Krankenhaus oder Heim wird die Aus-
stellung der Todesbescheinigung ohne Zutun der Angehörigen
veranlasst.
• Ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Der Bestatter wird
mit Ihnen die Bestattung besprechen und für Sie alles Notwen-
dige regeln. Dieses Unternehmen kann auf Wunsch auch einen
Teil der folgenden Aufgaben übernehmen:
– den Sterbefall beim Standesamt des Sterbeortes beurkunden
lassen
– Bestattungsform und Grab festlegen
– Termin beim Friedhofsamt der Stadt und der Kirche für die
Bestattung und Trauerfeier festlegen
– Pfarrer oder Trauerredner aussuchen
– evtl. Sterbeanzeige in der Tageszeitung oder Nachrichtenblatt
aufgeben
Beurkundung von Sterbefällen
Das Standesamt Landau in der Pfalz beurkundet den Tod derjeni-
gen Personen, die im Bezirk des Standesamtes Landau in der Pfalz
verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. Jeder Sterbefall
ist derzeit spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag
dem Standesamt anzuzeigen. In der Regel erledigt der Bestatter
die Verwaltungsarbeiten für die Angehörigen. Er hat die Erfah-
rung, welche Unterlagen zur Beurkundung benötigt werden.
Dies sind in erster Linie
– die Geburtsurkunde des/der Verstorbenen und
– bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen
ein Nachweis über den Personenstand
– Reisepass bei ausländischen Staatsangehörigen.
Hierbei ist auch die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
vorzulegen.
Besitzen Sie ausländische Urkunden, ist eine deutsche Überset-
zung erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle ausländischen Scheidungs-
urteile automatisch in Deutschland anerkannt sind.
Nach der Beurkundung erhalten Sie zwei kostenlose Sterbefall-
bescheinigungen für die Bestattung (Pfarramt) und für die Fried-
hofsverwaltung sowie eine kostenlose Urkunde für die gesetzliche
deutsche Rentenversicherung.
Weitere Urkunden für private Zwecke (Versicherung, Bank, Nach-
lassgericht oder Notar) sind gebührenpflichtig.
Im Fa l l e de s Tode s . . .
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