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Recht
- Profiwissen
Allgemein
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht
ist das Bauordnungsrecht nicht bundes-
weit einheitlich, sondern nach individu-
ellem Landesrecht geregelt.
In Hessen ist dies die Hessische Bau-
ordnung (HBO) in der Fassung vom
18.06.2002, zuletzt geändert durch ein
Gesetz vom 06.September 2007. Das
Bauordnungsrecht beschäftigt sich mit
den möglichen Gefahren, die bei der
Errichtung und dem Betrieb baulicher
Anlagen entstehen können. Im Fokus
stehen vor allem die Standsicherheit,
die Verkehrssicherheit und den Brand-
schutz von baulichen Anlagen.
Demzufolge ist eine Baugenehmigung
immer dann zu erteilen, wenn einem
Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschrif-
ten nicht entgegenstehen.
Bebauung der Grundstücke (§ 4 HBO)
Gebäude dürfen grundsätzlich nur er-
richtet werden, „wenn gesichert ist, dass
ab Beginn ihrer Nutzung das Grund-
stück an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt, die breit genug
für die Zufahrt und den Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten ist
oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte
Zufahrt in ausreichender Breite zu einer
solchen Verkehrsfläche hat“.
Bauantrag
Der Antrag auf Baugenehmigung ist bei
der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Dem Bauantrag sind alle für die Beurtei-
lung des Vorhabens und die Bearbeitung
des Bauantrages erforderlichen Bauvorla-
gen beizufügen. Die Anzahl der einzurei-
chenden Ausfertigungen richtet sich nach
der Art des Vorhabens und des Verfahrens.
Wenn der Bauantrag bei der Bauauf-
sichtsbehörde vorliegt, wird zunächst
ein Aktenzeichen vergeben und eine
Eingangbestätigung ausgestellt. An-
schließend wird der Antrag auf Vollstän-
digkeit und grundsätzliche Vereinbarkeit
mit dem Baurecht hin überprüft.
Auf der Grundlage der Bauvorlagen-
verordnung sind im Regelfall folgende
Unterlagen erforderlich:
• Die Vervielfältigung der Flurkarte, vom
Katasteramt beglaubigt und neuesten
Datums
• Lageplan, nicht kleiner als 1:500 er-
stellt, auf der Grundlage der Flurkarte
und einer örtlichen Aufnahme des
tatsächlichen Bestandes
• Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
mit Darstellung der Grundrisse,
Schnitte und Ansichten mit entspre-
chender Vermassung
• Baubeschreibung mit Beschaffenheit
und Lage des Baugrundstückes, Be-
schreibung der baulichen Anlage
• Berechnung
• der bebauten Fläche
• der Geschossflächenzahl
• der Grundflächenzahl
• der Rohbau- und Gesamtbaukosten
• des umbauten Raumes
• Standsicherheitsnachweis und andere
bautechnische Nachweise (Wärme-
und Schallschutz)
• Darstellung der Grundstücksentwäs-
serung
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser
haben den Bauantrag, der Entwurfsver-
fasser die Bauvorlagen zu unterschrei-
ben.
Behandlung des Bauantrages
(§ 61 HBO)
Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt
beim Bauantrag die Behörden, „deren
Das Bauordnungsrecht
Quelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung