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VI. Vorsorge
Testament
Notariell aufgesetztes Testament
Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet
den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten
Verfügungen aufklärt.
Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein
Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können in der Regel nicht
aufkommen.
Eigenhändiges Testament
Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text
eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen
und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt
oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.
Gemeinsames Testament von Ehegatten
Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod
eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen.
Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide
Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
Todesfall
Bei einem Todesfall macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu
erledigenden Formalitäten zu fassen.
Die nachfolgenden Hinweise können dabei helfen:
• Arzt benachrichtigen, der den Totenschein ausstellt.
• Nächste Angehörige unterrichten.
• Meldung des Todesfalls spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt.
• Grabstelle besorgen und beim Pfarramt unter Vorlage der Beerdigungserlaubnis, die das
Standesamt ausstellt, die Beerdigung anmelden.
• Bestattungsinstitut einschalten.
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