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Das Baurecht – allgemein
Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätz­
liche Bereiche:
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Das Bauplanungsrecht, geregelt im Baugesetzbuch
(BauGB) und durch Bebauungspläne als Ortsrecht in
­Verbindungmit der Baunutzungsverordnung (BauNVO),
beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden
darf.
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Das Bauordnungsrecht, geregelt in der landesspezifi-
schen Landesbauordnung, klärt, wann und wie gebaut
werden darf. Es konzentriert sich also auf die Ausführung
des Bauvorhabens auf dem Grundstück.
Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens
ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungs-
recht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauneben-
recht).
Das Bauplanungsrecht
Bauleitplanung
Die Planungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumen-
ten der Bauleitplanung aus.
Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Dement-
sprechend umfasst die Bauleitplanung den Flächennut-
zungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als
verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB). Die Gemein-
devertretung ist zuständig für die Verabschiedung des
Flächen­nutzungsplanes und der Bebauungspläne.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan)
umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den
voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzun-
gen, wie z.B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Er­holung,
Landwirtschaft und Gemeindebedarf.
Aus demFlächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch
auf die dargestellte Nutzung, jedoch kann ein Bebauungs-
plan regelmäßig nur aus dem Flächennutzungsplan ent-
wickelt werden. Sollen im Bebauungsplan vom Flächen-
nutzungsplan abweichende Festsetzungen getroffen
werden, muss grundsätzlich ein Änderungsverfahren für
den Flächennutzungsplan durchgeführt werden.
Bebauungsplan
Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung undOrdnung erforderlich ist. ImBebauungs-
plan werden insbesondere die Art und das Maß der bau-
lichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen
(Grenzen, über die Sie nicht bauen dürfen bzw. Linien, an
die Sie direkt bauen müssen) und die Verkehrsflächen
festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf
möglich bzw. erforderlich. Es wird also geregelt was, wie
und wo gebaut werden darf.