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Die am Bau Beteiligten
Grundsatz
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen
Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungs-
kreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwort-
lich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehal-
ten werden.
Insbesondere bei den verfahrensfreien Bauvorhaben, dem
Kenntnisgabeverfahren und vereinfachten Genehmi-
gungsverfahren haben Entwurfsverfasser und Bauleiter
eine größere Verantwortung zu übernehmen. Ihnen allein
obliegt die Einhaltung der Bestimmungen. Sie sind auch
zunächst Ansprechpartner für Bauherrn und Dritte (Nach-
barn), wenn es umUnstimmigkeiten bezüglich der Einhal-
tung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geht. Ein
Rechtsbehelf gegen vorstehend genannte Vorhaben ist
nicht mehr möglich, da keine Baugenehmigung (Verwal-
tungsakt) ergeht.
Bauherrin, Bauherr (§ 42 LBO)
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung undAus-
führung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnis-
gabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Planver-
fasser geeignete Unternehmer und einen geeigneten
Bauleiter zu bestellen.
Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Bau-
rechtsbehörde.
Werden Bauarbeiten in Selbst-, Nachbarschafts- oder Ge-
fälligkeitshilfe ausgeführt, ist die Bestellung von Unter-
nehmern nicht erforderlich, vorausgesetzt, es wirken ge-
nügend Fachkräftemit der nötigen Sachkunde, Erfahrung
und Zuverlässigkeit mit. Kenntnisgabepflichtige Abbruch-
arbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Ge-
fälligkeitshilfe ausgeführt werden.
Entwurfsverfasser (§ 43 LBO)
Auch mit schmalem Budget ist eine wertige und nachhal-
tige Architektur möglich. Ihr Eigenheim ist Ausdruck Ihrer
eigenen Persönlichkeit und Individualität und Ihres Le-
bensstils. Hier setzt der Planer an.
Mit seiner Kreativität und seinemFachwissen setzt er Ihren
Anspruch um, zeigt Ihnen Möglichkeiten und Grenzen.
Wenn nötig, wird er Fachingenieure hinzuziehen, um Ihr
Wohnhaus exakt auf Ihre Bedürfnisse zuzuschneiden und
dabei das Maximum an Qualität zu erzielen bei einem
Minimum an Erst- und Folgekosten.
Ein Haus tritt mit der Umgebung in Beziehung, es muss
auf Landschaft oder Stadtbild Rücksicht nehmen und de-
finiert diese doch gleichzeitig neu. Ein gutes Haus ist der
verantwortungsvolle Ausdruck seiner Bewohner – Teil ei-
nes Ortes und selbst ein lebendiger Ort. Der Bauherr hat
es in der Hand, seine Vorstellungen in einem schöpferi-
schen Dialog mit einem Architekten bzw. Bauingenieur
umzusetzen. Das Ergebnis einer solchen Planung sind die
Bauzeichnungen. Der Planverfasser ist dafür verantwort-
lich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschrif-
ten entspricht.
Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmi-
gung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planver-
fasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“
führen darf,
2. die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innen-
architekt“ führen darf, jedoch nur für die mit dieser
Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bau-
ingenieurwesen eingetragen ist.
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