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Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 13.03.2016


01.06.2015

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.  , Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich beim Bürger- und Ordnungsamt – Meldebehörde – Eislingen/Fils, Hauptstr. 61, 73054 Eislingen, Zi. 5 – 7, bis zum 31.07.2015 eingelegt werden.  , Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. ,h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

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