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Eltern werden in Calw

Schwangerschaft

 

Auf den großen Tag gut vorbereitet

 

Die Schwangerschaftsvorsorge ist eine Möglichkeit zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Mutter und ihres ungeborenen Kindes. Während der Schwangerschaft hat die werdende Mutter das Recht, alle vier Wochen und in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft sogar alle 14 Tage eine Vorsorgeuntersuchung bei einem Arzt oder einer Hebamme in Anspruch zu nehmen. Ist die Schwangere berufstätig, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitnehmerin für die Vorsorgeuntersuchung von der Arbeit freizustellen, ohne dass diese dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

 

Was tun bei einer ungewollten Schwangerschaft?

 

Neben den Paaren, die sich bewusst ein Kind wünschen, gibt es auch viele ungewollte Schwangerschaften. In einem solchen Falle empfiehlt es sich, bereits frühzeitig eine Beratungsstelle aufzusuchen. Diese helfen dabei, erst einmal die eigene Situation realistisch einzuschätzen und vermitteln materielle Hilfen. Sollten Sie sich gegen die Fortführung der Schwangerschaft entscheiden, stellen staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen den so genannten „Beratungsschein“ aus. Dieser ist Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch.

Geburt und Nachsorge

 

Vorbereitung ist alles

 

Ab der 24. Schwangerschaftswoche ist die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs sinnvoll und wichtig. Im besten Fall melden Sie sich bereits frühzeitig für den Kurs Ihrer Wahl an, da diese oft schnell ausgebucht sind. Bei diesen Kursen werden die Schwangeren zum einen detailliert darüber informiert, wie die Geburt im Einzelnen abläuft. Zum anderen absolvieren Sie wertvolle Übungen, die Ihnen bei der Geburt helfen können. Das kann sowohl Gymnastik sein, als auch Atem- und Entspannungsübungen. Grundsätzlich übernimmt die Kosten für diesen Kurs die Krankenkasse.

Rechtliche Vorgaben und finanzielle Hilfen

 

Mutterschutz

 

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz aller Frauen in freudiger Erwartung. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, steht die Mitarbeiterin unter besonderem Schutz und ihr darf keine Tätigkeit zugewiesen werden, welche ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden könnte. Schwere körperliche Arbeit sowie Fließband- oder Akkordarbeit darf Schwangeren generell nicht zugemutet werden.

 

Ansonsten darf eine schwangere Frau ihrer Beschäftigung bis zu sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt ihres Kindes weiter nachgehen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gilt allerdings ein generelles Beschäftigungsverbot. Zusätzlich stehen werdende Mütter unter einem besonderen Kündigungsschutz. Während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig.

 

Elterngeld

 

Das Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes für Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes (nach dem 01.01.2007 geboren) vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich.

 

Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes gewährt. Es kann allerdings nicht mehr als 1.800 Euro betragen. Auch für nicht erwerbstätige Elternteile beträgt es mindestens 300 Euro monatlich. Für Geringverdiener und Mehrkindfamilien kann sich ein höheres Elterngeld errechnen. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen. Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden.

 

Elternzeit

 

Nach der Geburt eines Kindes haben sowohl die Mutter als auch der Vater das gesetzlich festgelegte Recht auf Elternzeit. Das bedeutet, dass eine unbezahlte Auszeit vom Beruf genommen werden kann, die maximal drei Jahre dauert. Wer die Elternzeit nutzen möchte, muss sie sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Ar beitgeber anmelden. Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein Kündigungsverbot von Seiten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, aus der Elternzeit zurückkehrende Erziehungsberechtigte dem ursprünglichen Arbeitsvertrag nach wieder zu beschäftigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen.

 

Kindergeld

 

Kindergeld wird als Steuervergütung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes oder als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt.

 

Es wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und unter bestimmten Voraussetzungen auch für ältere Kinder gezahlt, zum Beispiel wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet oder eine Behinderung vorliegt. Dabei darf das Einkommen des Kindes eine bestimme Grenze nicht übersteigen. Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder in Deutschland einkommensteuerpflichtig sein, falls Sie im Ausland leben. Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Antragsformulare gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch die Familienkassen.

 

Teilzeitarbeit

 

Seit dem 1. Januar 2001 regelt das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, im betreffenden Unternehmen mehr als fünfzehn Beschäftigte arbeiten und der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn einfordert.

 

Datum der Veröffentlichung: 11.03.2014

Baden-Württemberg, Calw, Calw

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