Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt

Nach einem Krankenhausaufenthalt ist vieles nicht mehr so, wie es vorher einmal war. Manchmal zeichnet sich bereits bei der Entlassung ab, dass der Patient über längere Zeit oder gar auf Dauer hilfe- und pflegebedürftig sein wird. Dennoch ist es nur natürlich, wenn der ältere Mensch, selbst wenn er zuhause nicht mehr so weiterleben kann wie vorher, auch nicht unbedingt in eine Pflegeeinrichtung umziehen möchte. In diesem Fall sind die Angehörigen gefordert, die Pflegesituation in häuslicher Umgebung zu arrangieren. Um den Hilfe- und Pflegebedürftigen möglichst lange stützen zu können, tun Angehörige gut daran, von Anfang an konsequent alle sinnvollen und finanzierbaren Hilfsangebote im Sinne eines „Betreuten Wohnens zuhause“ zu nutzen. In jedem Fall können Sie als Angehörige mit der professionellen Unterstützung von Pflegefachkräften und sozialen Diensten rechnen, die den Rahmen für die häusliche Pflegesituation setzen und Ihnen bei der Beantragung finanzieller Unterstützung behilflich sind.

Am liebsten Familienangehörige

Nichts prägt uns so nachhaltig im Leben wie die Familie. Daher ist die Pflege zuhause durch Angehörige und Menschen, die dem Patienten nahe stehen, natürlich wo immer es geht einer stationären Einrichtung vorzuziehen. Als Angehöriger haben Sie einen großen Vorteil gegenüber jeder professionellen Pflegekraft: Sie wissen um die Vorlieben, Neigungen und Gewohnheiten Ihres Angehörigen und kennen wichtige biographische Stationen seines Lebens. Diese wohltuende Vertrautheit im persönlichen Umfeld können Sie viel leichter wieder herstellen und erhalten als eine fremde Person.
Zweidrittel der Pflegebedürftigen erhalten die nötige organisatorische, hauswirtschaftliche und nicht zuletzt emotionale Unterstützung durch die Familie. Allerdings müssen Sie als Angehöriger in dieser Situation genauso konsequent auf Ihre eigenen Kräfte und Bedürfnisse achten und eine Überforderung tunlichst vermeiden. Auch wenn es Ihnen vielleicht schwer fällt, sollten Sie lernen, auf Ihre eigene innere Stimme zu hören – denn wenn persönliche Isolierung, Unausgeglichenheit und Krankheit die Folgen von zuviel Stress bei der Versorgung des Patienten sind, kann die häusliche Pflegesituation instabil werden. Damit wäre weder dem zu Pflegendem noch dem Pfleger gedient, denn vermeidbare Krankenhausaufenthalte oder der Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung könnten somit doch noch erforderlich werden.
Im Folgenden soll ein Handlungsleitfaden aufgereiht werden, nach dem Sie Entscheidungen zur Organisation und Finanzierung von Pflegebedürftigkeit in Ruhe treffen können.

Rechtliche Regelungen

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – was hat sich geändert?

In den kommenden Jahren werden immer mehr Menschen auf Pflege angewiesen sein. Daher ist eine Pflegeversicherung notwendig, die auf den demografischen Wandel reagiert. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung das sogenannte Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) auf den Weg gebracht, welches die Pflegeversicherung auf die immer älter werdende Bevölkerung vorbereitet. So ist das PNG am 29. Juni 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen und in wesentlichen Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die verbleibenden Regelungen wurden zum 1. Januar 2013 gesetzlich wirksam.

Sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige profitieren vom neuen Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen finden Sie hier:


Demenzkranke

Demenzkranke der Pflegestufe 0 erhalten 2013 zusätzlich zum Betreuungsgeld auch Geld- oder Sachleistungen von der Pflegeversicherung. Ambulante Pflegedienste bieten künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gezielt Betreuungsleistungen an. Diese Betreuungsleistungen können auch Menschen, die nicht an Demenz erkrankt sind als Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Zudem wurden die Leistungen für Demenzpatienten der Pflegestufen I und II erhöht.

  Pflegegeld
Sachleistungen
Pflegestufe 0 bei Demenz 120 Euro pro Monat 225 Euro pro Monat
Pflegestufe I bei Demenz 305 Euro pro Monat 665 Euro pro Monat
Pflegestufe II bei Demenz 525 Euro pro Monat 1.250 Euro pro Monat


Die Leistungen für Demenzkranke in der Pflegestufe III bleiben unverändert.


Entlastung pflegender Angehörige

Pflegende Angehörige stehen unter einem immensen physischen wie psychischem Druck. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz möchte sie durch folgende Neuregelungen entlasten:

  • Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege soll den Pflegenden das Pflegegeld zur Hälfte weiterbezahlt werden.
  • Nutzen pflegende Angehörige Vorsorge- und Rehabilitationsangebote, haben diese künftig die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen mitzunehmen.
  • Wer sich bisher 14 Stunden pro Woche um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmerte, konnte dafür Rentenversicherungsansprüche geltend machen. Wer aber gleichzeitig mehrere Pflegebedürftige betreute – jeden einzelnen aber weniger als 14 Stunden pro Woche – konnte die Pflegezeit nicht addieren. Unter der Voraussetzung, dass diese Pflegebedürftigen die Pflegestufe I haben, können nun die Pflegezeiten addiert werden.
  • Die Teilnahme an Treffen einer Selbsthilfegruppe ist für viele pflegende Angehörige von großer Bedeutung, da sie dort seelische und moralische Unterstützung erfahren. Aus diesem Grund sollen Selbsthilfegruppen finanziell stärker gefördert werden.

 

Verbesserung der individuellen Pflege

Individuelle Pflege schafft für Pflegebedürftige ein Plus an Lebensqualität. So sind auch in diesem Bereich durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Verbesserungen vorgesehen.

Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
Insgesamt sollen Pflegeleistungen bzw. deren Inanspruchnahme flexibilisiert werden. Anstatt der heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexe können künftig auch bestimmte Zeitvolumen für Pflege gewählt werden. So können Betroffene zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen innerhalb eines Zeitkontingents erbracht werden sollen.

Bezuschussung bei Gründung einer Pflege-Wohngemeinschaft
Zukünftig können Personen, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen, auf eine Förderung von bis zu 10.000 Euro bauen – zusätzlich zu den bisherigen Zuschüssen von einmalig 2.557 Euro. Sollte zudem eine Hilfskraft in der WG eingestellt werden, werden zusätzlich 200 Euro monatlich erstattet. Voraussetzung für diese Zahlungen ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige zusammen wohnen.

Verbesserung des Serviceangebots

Um für eine bessere Aufklärung von Betroffenen und pflegenden Angehörigen zu sorgen, wird der medizinische Dienst verpflichtet verbindliche Servicegrundsätze einzuhalten. Betroffene erhalten im Rahmen dieser Maßnahme auch automatisch Auskunft darüber, ob die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme notwendig wäre. Um die Verbraucher ausreichend zu informieren, müssen die Pflegekassen künftig den Antragsstellern innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten. Auf Wunsch des Versicherten kann dieser auch im häuslichen Umfeld oder in der Einrichtung stattfinden. Zudem sollen Entscheidungen über Pflegebedürftigkeit in Zukunft zeitnah erfolgen. So muss, wenn vier Wochen nach Einreichung keine Begutachtung erfolgt ist, die Versicherung mindestens drei Gutachter nennen, damit der Antragsteller auch ohne den MDK vorangehen kann.
Darüber hinaus soll der Grundsatz  „Rehabilitation vor Pflege“ gestärkt werden, indem der Pflegebedürftige neben seiner Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit automatisch eine Empfehlung zur individuellen Rehabilitation erhält.


Versorgungsverbesserung in stationären Einrichtungen


Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz werden zusätzliche Betreuungskräfte nun auch in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege zur Verfügung gestellt. So wird die Lücke zwischen ambulanten und vollstationärem Bereich geschlossen.
Zudem soll die medizinische Versorgung in Pflegeheimen verbessert werden. Hierzu müssen die Pflegeheime ab dem 1. Januar 2014 darüber informieren, wie sie die medizinische Versorgung inklusive der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln organisieren.


Unbürokratische Pflege


Angemessene Pflege durch Angehörige oder Pflegekräfte ist sehr zeitaufwendig. Folgende Regelungen haben Einzug in das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz gehalten:

  • Die Einkommenssituation des Pflegebedürftigen muss fortan nicht mehr geprüft werden, da nun die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Zukunft ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen gewährt werden.
  • Bislang betrug die Rahmenfrist für die Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft fünf Jahre. Nun ist neben dem Abschluss einer relevanten Ausbildung eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Pflegefachkraft eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder an einem relevanten Studium oder einer Weiterbildung teilgenommen hat.
  • Durch eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs werden die Voraussetzungen für den Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages vereinfacht.
  • Es wird gesetzlich verankert, dass ambulante Pflegeeinrichtungen nach Ankündigung am vorherigen Tag am darauffolgenden Tag überprüft werden können. Dabei spielt neben der Dokumentation der Pflege an sich auch vor allem die Inaugenscheinnahme der Patienten eine Rolle.
  • Die Hilfsmittelversorgung wird vereinfacht, indem im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz klargestellt wird, wann eine vertragsärztliche Verordnung notwendig ist und wann diese von den Krankenkassen verlangt werden kann.



Folgen für die Kosten der Pflegeversicherung

Um diese Leistungen finanzieren zu können, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.01.2013 von 1,95 auf 2,05 Prozent gestiegen. Für Kinderlose steigt der Beitrag auf 2,3 Prozent. Da die Pflegeversicherung allerdings in Zukunft die steigenden Pflegekosten nicht komplett abfangen kann, hat die Bundesregierung beschlossen, die private Pflegezusatzversicherung mit fünf Euro pro Person und Monat zu bezuschussen. Kinder und Jugendliche erhalten keine Zuschüsse. Menschen mit geringem Einkommen werden mit bis zu 60 Euro im Jahr bezuschusst. Die Einzahlung für die Pflegezusatzversicherung muss jährlich mindestens 120 Euro betragen. Für die Pflegestufe III muss die Pflegezusatzversicherung eine Mindestleistung von 600 Euro erbringen. Die Pflegezusatzversicherung sieht eine Wartezeit von fünf Jahren vor. Jedoch darf der Anbieter der Versicherung keinen Antragsteller ablehnen oder einen Risikozuschlag verlangen.

Weitere nützliche Hinweise rund um das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz erhalten Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter www.bundesgesundheitsministerium.de.

Pflegeformen

 

Tagespflege

Als sinnvolle Alternative zum Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung und zur Entlastung des privaten Pflegehaushaltes gibt es Tagespflegeeinrichtungen. Sie bieten tagsüber die umfassende Versorgung einer vollstationären Einrichtung: Die Mahlzeiten werden gemeinsam eingenommen, für Freizeitbeschäftigung wird gesorgt und zudem gibt es meist Angebote zur Ergotherapie. Der Abend und die Nacht wird dann wieder im Kreis der Familie verbracht. Wenn keine Angehörigen den Bring- und Holdienst übernehmen können, wird ein entsprechender Fahrdienst vermittelt oder auch von der jeweiligen Einrichtung angeboten. Bei Hochbetagten, Demenzkranken und Singles lässt sich die Nutzung der Tagespflege gut mit der Grundversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst kombinieren. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz hat sich die Finanzierung dieser kombinierten Leistungen wesentlich verbessert. Die Tagespflege kann sowohl nur an einzelnen Tagen als auch an allen Werktagen genutzt werden.

Kurzzeitpflege

Eine weitere Möglichkeit, um pflegenden Angehörigen ein paar Wochen Erholung von der Pflege zu ermöglichen oder eine vorübergehende Schwierigkeit in der häuslichen Versorgung zu bewältigen, sind Kurzzeitpflege in Alten- und Pflegeeinrichtungen. Das Angebot einer qualifizierten Alten- und Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung kann dabei bis zu vier Wochen genutzt werden.
Einmal jährlich besteht zudem ein Anspruch auf „Urlaubspflege“ für die Angehörigen, die den Rest des Jahres die häusliche Pflege sicherstellen. Möchten Sie den geplanten Ostseeurlaub lieber gemeinsam mit Ihrem Angehörigen verbringen? Über „Urlaubs- und Verhinderungspflege“ lässt sich von der Pflegekasse ein gemeinsamer Urlaub finanziell unterstützen.

Ambulante Nachtpflege

Speziell in der Nacht haben manche ältere Menschen aus Krankheitsgründen Betreuungsbedarf, obwohl sie tagsüber sehr wohl in ihrer eigenen Wohnung zurecht kommen. Hier setzen die Angebote von komplementären Dienstleistern und Pflegediensten an, die nach jeweiliger Absprache in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden mit dem Pflegebedürftigen per Telefon in Kontakt treten oder auch nach Absprache regelmäßig persönlich nach dem Patienten schauen.
                       

Pflegestützpunkte

wurden seit 2009 in Deutschland flächendeckend eingerichtet. Ältere Menschen, die Hilfe und Pflege brauchen, sowie ihre Angehörigen haben hier zukünftig eine zentrale Anlaufstelle vor Ort. Hier erhalten sie umfassend individuelle Beratung und Unterstützung. Informationen, Anträge und Hilfestellungen von Kranken- und Pflegekassen, der kommunalen Altenhilfe und der Selbsthilfeorganisationen werden hier gebündelt. Die Beratungsqualität wird von Landesseite überprüft und sichergestellt.
Hilfe bei der Suche nach dem passenden Pflegeheim liefert die „Weisse Liste“. Unter www.pflegeheim.weisse-liste.de können Sie zusammen mit Ihren Angehörigen und der Hilfe einer individuell abgestimmten Checkliste das geeignete Heim finden. Die Checkliste beinhaltet außerdem Tipps für die Besichtigung des Pflegeheims. So können Sie die für Sie in Frage kommenden Pflegeheime systematisch vergleichen und schneller eine gute Entscheidung treffen.

Pflegepersonal aus Osteuropa


Die eigenen vier Wände verlassen zu müssen – immer mehr alte Menschen fürchten dieses Schicksal. Verantwortlich sind vor allem die Kosten, denn wer zu Hause statt im Heim von einem deutschen Pflegedienst betreut werden möchte, steht schnell von einer doppelt so hohen Rechnung wie in einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung. Betreuungskräfte aus Osteuropa sind eine gangbare Alternative. Die sicherste Variante ist dabei, eine ausländische Pflegekraft über einen Vermittlungsdienst zu suchen und zu beschäftigen. Aufgrund der gesetzlich geregelten Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ist dies möglich, denn die besagt, dass polnische Pflegedienste Personal nach Deutschland entsenden dürfen.

                     

Hilfe für Angehörige

 

Erholungsmaßnahmen für pflegende Angehörige

Neben den Möglichkeiten der Kurzzeitpflege bestehen zunehmend häufiger Angebote, bei denen die Angehörigen mit ihrem Pflegebedürftigen gemeinsam wegfahren und durch unterschiedliche Angebote teilweise getrennt entspannen können, ähnlich der Rehabilitationshäuser für Menschen mit Sehbehinderungen oder mit demenziellen Erkrankungen.

Gesprächskreise

Der persönliche Austausch mit Menschen in vergleichbaren Situationen kann entlastend wirken und eine sehr große gegenseitige Unterstützung bieten. Dabei lernen Sie, die Probleme des Alltags aus anderen Perspektiven zu beleuchten, neue Lösungswege zu entdecken und die Energie wieder aufzuladen, die Sie für den Erhalt der eigenen Handlungsfähigkeit brauchen.  

Eine Lobby für pflegende Angehörige

gibt es in verschiedenen Vereinen, Verbänden und Netzwerken. Informationsmaterialien zu Organisation der häuslichen Pflege, Adressen von Anlauf- und Beratungsstellen und Hinweise zur Finanzierung der Hilfen werden in Broschüren meist kostenlos herausgegeben. Beispielsweise werden in einer Broschüre des Sozialverbandes Deutschland die Voraussetzungen erläutert, um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können. Es wird nicht nur beleuchtet, wie der Pflegeaufwand für die Einstufung als pflegebedürftig berechnet wird, sondern auch etliche Begrifflichkeiten des „Pflegelateins“ werden verständlich erklärt.

Die Publikation „Ratgeber Pflege: Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen“ hat das Bundesministerium für Gesundheit im Juli 2008 herausgegeben und zum kostenlosen Download ins Netz gestellt unter www.bmg.bund.de

Interessenvertretungen

 

BIVA

ist die Abkürzung für „Bundesinteressenvertretung und Selbsthilfeverband der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen“. Die BIVA setzt sich ehrenamtlich für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Senioreneinrichtungen ein. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Punkten Privatsphäre, Würde, Selbstbestimmung, Selbstverwirklichung, körperliche Integrität, Wahlfreiheit und Rechtssicherheit. Dort werden sowohl Heimbeiräte als auch ehrenamtliche Beratungskräfte geschult, als auch Informationsschriften und Fachbeiträge herausgegeben.

Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

Das zentrale Ziel der Charta besteht darin, die Situation hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu verbessern. Dazu wurden Gesetze aus dem Grundgesetz oder aus den Sozialgesetzbüchern zusammengefasst und in verständlicher Weise ausformuliert. Frei nach dem Grundsatz: Nur wer die eigenen Rechte kennt, kann auch dafür eintreten! Außerdem bietet die Charta den betroffenen Menschen und ihren Angehörigen ein Maß für die Beurteilung der Ihnen gebotenen Pflege. Die Unterzeichnung der Charta ist absolut freiwillig, es gehen jedoch jedes Jahr mehr Kliniken und Pflegeeinrichtungen mit gutem Beispiel voran.
www.pflege-charta.de

 

Foto: bigstockphoto.com, ID 44125705, 2013

Datum der Veröffentlichung: 27.05.2013

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