Seniorenwegweiser der StädteRegion Aachen 2020/2021

Gemeindeverwaltung Simmerath Ansprechpartnerin Frau Monika Johnen Rathaus · 52152 Simmerath Telefon: 02473 607127 Fax: 02473 607100 E-Mail: monika.johnen@ gemeinde.simmerath.de Stadtverwaltung Stolberg Seniorenbeauftragte Frau Astrid Paschke Rathausstraße 11 – 13 · 52222 Stolberg Telefon: 02402 13238 Fax: 02402 13333 E-Mail: astrid.paschke@stolberg.de Stadtverwaltung Würselen Seniorenbeauftragter Herr Dieter Juschka Dobachquelle 41 · 52146 Würselen Telefon: 02405 67-411 E-Mail: seniorenbeauftragter-juschka@ wuerselen.de 1.3 Ombudsperson Die Ombudsperson 1. … ist unabhängig und neutral Die Ombudsperson ist ein gegenüber allen Behörden, Institutionen, Einrichtungen und Privatpersonen unabhängiger und neu­ traler Schlichter. Das Schlichtungsverfahren soll Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anbietern von Pflege- und Betreuungs­ leistungen und den Seniorinnen/Senioren beilegen. Hierzu gehören auf Anbieterseite: • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen • Tages- und Kurzzeitpflegehäuser • Ambulante Pflegedienste sowie weitere Anbieter nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW). 2. ... ist verschwiegen Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Tatsachen, Wertungen und Meinungen, von denen sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Kenntnis er­ langt, werden streng vertraulich behandelt. 3. … vermittelt und schlichtet Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Om­ budsperson liegt auf Vermittlung; also eine gütliche Einigung herbeizuführen. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, trifft die Ombudsperson einen Schlichterspruch. Ablauf des Ombudspersonverfahrens 1. Wer kann sich an die Ombudsperson wenden? Nicht nur betroffene Seniorinnen / Senioren können sich an die Ombudsperson wenden; auch plausiblen Hinweisen von Dritten (Verwandte, Bekannte, Betreuer / innen, Mitarbeiter/innen, Mitglieder der Bewohner­ beiräte o. ä.), vom Sozialamt, der Pflegekasse u. a. geht sie nach. 2. Wie und wann wird die Ombudsperson tätig? Die Ombudsperson wird nur auf ein entspre­ chendes Ersuchen hin tätig. Ferner muss es sich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Seniorinnen/Senioren, ihrer Angehörigen und einem Anbieter der Altenhilfe in der Städte­ Region Aachen handeln. 3. Wann wird die Ombudsperson nicht tätig? • bei Verfahren, die bereits vor einem ordent- lichen Gericht anhängig sind, • bei privatrechtlichen Auseinanderset- zungen (z. B.: Mietangelegenheiten, Fami- lien- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten) • bei Zuständigkeiten anderer Behörden 4. Müssen Kosten gezahlt werden? Das Ombudspersonverfahren ist für die Be­ teiligten kostenlos. Jeder hat jedoch die eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefon­ kosten) zu tragen. 5. Wie wird das Schlichtungsverfahren abgewickelt? Beschwerden können bei der Ombudsperson schriftlich (Brief oder Mail), persönlich oder (fern)mündlich eingereicht werden. Sofern eine dritte Person eine Beschwerde vorträgt, muss sich die Ombudsperson bei der betrof­ fenen Person rückversichern, ob sie in dieser Angelegenheit tätig werden darf. Diese Ein­ schränkung gilt nicht für gesetzlich bestellte Betreuer / innen. Sollte die Ombudsperson in dem Beschwerde­ gegenstand tätig werden, wendet sie sich anschließend an die betroffene Einrichtung oder den betroffenen Dienst und holt entwe­ der eine Stellungnahme ein oder bittet um ein gemeinsames Gespräch. Eine angeforderte schriftliche Stellungnahme sollte der Ombuds­ person binnen Monatsfrist vorliegen. 10 1. Beratung

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