Notfalllotse Altenburger Land

Sorgerechtsverfügung Sorgerechtsverfügung Wer kümmert sich um die Kinder, falls den Eltern etwas passiert? In den meisten Fällen ist es so, dass beide Eltern das Sorgerecht ausüben, so dass – falls einem Elternteil etwas geschieht (Tod; Unfall; schwere Krankheit) – automatisch der andere Elternteil das Sorgerecht ausübt. Leider können aber auch Unfälle geschehen, bei denen beide Eltern zu Schaden kommen. Auch gibt es eine nicht unbeträchtliche Zahl von Kindern, bei denen es nur einen Sorgeberechtigten gibt. In diesen Fällen ist es gut, wenn sich die / der Sorgeberechtigte vorher Gedanken gemacht haben, wer in einem solchen Fall für das Kind sorgen soll, und die Vormundschaft übernimmt. Die Entscheidung hierüber wird in der Regel dann von einem Familiengericht getroffen. Dazu ist es aber hilfreich, wenn es bereits einen erklärten Willen der Sorgeberechtigten gibt, wer sich um das Kind kümmern soll. Die weiteren Verfügungen (Umfang der Vormundschaft; Ausübung von bestimmten Rechtsgeschäften) werden von einem Vormundschaftsgericht verfügt und kontrolliert. Hierzu können Sie eine Sorgerechtsverfügung ausfüllen. Mit den darin genannten Personen sollten Sie im Vorfeld gesprochen haben, und dann die ausgefüllte Sorgerechtsverfügung einer vertrauenswürdigen Person übergeben oder sie davon unterrichten, dass es eine Verfügung gibt, damit diese Person in einem Schadensfall die Verfügung dem Gericht aushändigen kann. Nur im Fall, dass es erhebliche Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person als Vormund gibt (z. B. noch minderjährig; nicht mehr geschäftsfähig; an Demenz erkrankte Personen, unter Umständen auch sehr alte und sehr gebrechliche Menschen) wird das Gericht von der Verfügung der Eltern abweichen müssen. Kinder, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen der Sorgerechtsverfügung der Eltern widersprechen. Rechtliche Grundlagen hierzu finden Sie im BGB §§1777, 1778, 1789, 1782, 1773, 1774, 1680. Sie können das folgende Formular ausfüllen, oder sich daran orientieren und ein eigenes erstellen. Alternativ kann dies auch in einem Testament geregelt werden. © Erwin Wodicka / Fotolia 39

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