Leben ohne Barrieren im Altenburger Land

PFLEGEGRADE UND LEISTUNGEN Der Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftig- keitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Ein- stufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträch­ tigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ■ ■ Mobilität ■ ■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■ ■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■ ■ Selbstversorgung ■ ■ Bewältigung von und selbssttändiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■ ■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen ab 2017 im Überblick Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungs- betrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppen- zuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei voll­ stationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelas- sene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigen­ anteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestand- schutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegeversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs haben mehr Menschen einen Anspruch auf Pflegeleistung. Daraus ergibt sich ein Anstieg des Beitragssatzes der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 29 Hilfe und Unterstützung

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