Seite 28 - Seniorenwegweiser des Landkreises Altenkirchen

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Auskommen mit dem Einkommen spielt auch im Alter eine
wichtige Rolle. Je nach den persönlichen Voraussetzungen kön-
nen Seniorinnen und Senioren verschiedene finanzielle Hilfen
geltend machen. Hier können Sie sich über die Leistungen der
PflegekasseundKrankenkasse, überWohngeld, Sozialhilfe, über
mögliche Vergünstigungen und Ermäßigungen informieren und
finden die Adressen der jeweiligen Ansprechpartner.
3.1 Krankenversicherung
Eine Reihe von Leistungen der Krankenversicherung sind
antragsabhängig und bedürfen der vorherigen Genehmigung
der Krankenkasse. Hierzu beraten im Einzelfall die Ärzte und
Krankenkassen.
Häusliche Krankenpflege
Versicherte erhalten imRahmen der häuslichen Krankenpfle-
ge die so genannte Behandlungspflege, sofern diese ärztlich
verordnet ist wie z. B. Wundversorgung, Medikamentengabe,
Insulinverabreichung etc.
Weiterhin erhalten Versicherte in ihremHaushalt oder ihrer
Familie häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräf-
te, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht aus-
führbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege
vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege
umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behand-
lungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der An-
spruch besteht bis zu vierWochen je Krankheitsfall und kann
in begründeten Ausnahmen für einen längeren Zeitraum be-
willigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass keine andere
Person, die im Haushalt lebt, die Behandlungspflege oder die
hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen kann.
Medizinische Rehabilitation
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Folgen zu mildern. Die Rehabilitation kann sowohl ambulant
als auch stationär erfolgen.
Medizinische Vorsorge
Zur medizinischen Vorsorge gehören auch die ambulanten
und stationärenRehabilitationsleistungen. Vorsorgeleistungen
der Krankenkassen kommen in Betracht, wenn die Leistungen
der Akutversorgung nicht ausreichen, um eine Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden.
Heil- und Hilfsmittel
Versicherte haben Anspruch auf Heilmittel und Versorgung
mit Hilfsmitteln. Heilmittel sind alle ärztlich verordneten
Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen
Heilerfolg sichern oder nur von entsprechend ausgebildeten
Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbeson-
dere Maßnahmen der physikalischen Therapie, z. B. Kranken-
gymnastik, Massagen, Bewegungstherapie sowie der Sprach-
und Beschäftigungstherapie.
Hilfsmittel sind z. B. Hörhilfen, Körperersatzstücke, Rollstüh-
le oder Gehhilfen. Dieser Anspruch gilt dann, wenn die Hilfs-
mittel nötig sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
eine Behinderung auszugleichen. Eingeschlossen ist auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung im Gebrauch.
3. Finanzielle Hilfen