Seite 40 - Seniorenwegweiser des Landkreises Altenkirchen

Basic HTML-Version

38
4.1 Verfügungen – Vollmachten
„Es ist noch immer gut gegangen“. Dieses rheinische Grund-
vertrauen geht spätestens dann verloren, wenn Sie wegen
Krankheit, Behinderung, Unfall oder altersbedingt nicht mehr
in der Lage sind, IhrenWillen eigenverantwortlich zu äußern.
In einem solchen Fall wird oft von Fremden entschieden, was
Ihrem vermeintlichen Wohl entspricht. Durch einen betreu-
ungsgerichtlichen Beschluss erfolgt die Bestellung eines Be-
treuers. Es besteht aber auch die Möglichkeit, in „gesunden
Zeiten“ verbindliche Verfügungen zu treffen.
Vollmacht
Niemand weiß, wie lange er imstande ist, seine persönlichen
Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Vorsorge für Zeiten
geistiger und körperlicher Beeinträchtigungen zu treffen, ist
eine wichtige Angelegenheit, die gut durchdacht werden soll-
te. Hierbei ist die
Vorsorgevollmacht
das rechtlich stärks-
te Instrument, um privat und ohne Einmischung von außen
seine Angelegenheiten für bestimmte oder alle Lebensberei-
che zu regeln. Die Vollmacht sollte rechtzeitig erteilt werden.
Es ist nie zu früh, aber häufig zu spät. Die Vollmachterteilung
setzt Geschäftsfähigkeit voraus; d. h. die Vollmacht muss
rechtzeitig in „guten Tagen“ erfolgen. Wenn eine Vollmacht
besteht, ist ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht er-
forderlich. Auch nahe Angehörige brauchen eine Vollmacht,
wenn sie ihren Ehegatten oder ihre Eltern vertreten sollen.
Einer oder mehreren Personen kann eine Vollmacht für be-
stimmte oder generelle Lebensbereiche (Generalvollmacht)
erteilt werden. Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar und an
keine bestimmte Form gebunden. Sie sollte allerdings klar
formuliert sein, um Fehldeutungen zu vermeiden. Informati-
onsbroschüren mit Musterformularen können bei der Kreis-
verwaltung und den Betreuungsvereinen angefordert werden.
Ihre Unterschrift oder Ihr Handzeichen kann gegen Gebühr
bei der Betreuungsbehörde (Kreisverwaltung) beglaubigt wer-
den.Wer sicher gehenmöchte, dass seine Vollmacht rechtlich
korrekt formuliert wird, kann diese notariell beurkunden las-
sen. Immer dann, wenn die Verwaltung von Grundstücken und
Immobilien zu den Aufgaben des Bevollmächtigten gehören
soll, empfiehlt es sich, die Vollmacht notariell beurkunden zu
lassen. Auskünfte hierzu erteilen die örtlichen Notariate.
4. Vorsorge fürs Alter
Muss ich jetzt Steuern zahlen?
Wir klären das.
Was passiert, wenn ich ernsthaft krank werde?
Wir klären das.
• Betreuungsverfügung • Patientenverfügung • Vorsorgevollmacht
Wie regle ich meinen Nachlass?
Wir klären das.
Sowohl das neue Erbschaftsteuergesetz als auch die Erbrechtsreform
schaffen neue steuerliche Rahmenbedingungen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Immer mehr Menschen übertragen bereits zu Lebzeiten ihre Immobilien.
Die Gründe sind vielfältig:
Zum einen wollen Eltern ihrem Partner oder ihren Kindern das Vermögen
nicht erst mit dem Tod zur Verfügung stellen.
Zum anderen können mit der rechtzeitigen Übertragung von Immobilien
auf die Erben vielfältige Vorteile, insbesondere bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer ausgenutzt werden.
Wir beraten umfassend, auf welchen Wegen Sie Immobilien rechtlich und
steuerlich sinnvoll übertragen können.
Rufen Sie mich an.
02292 / 931930
oder
02742 / 93340
Ulrike Hähner, Steuerberaterin
Telefon 02292 - 931930
Kadenbacher, Hähner & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Weststraße 6, 57537 Wissen
StUV Hähner & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Obernauer Straße 47, 51570 Windeck