Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung Kreis Weimarer Land

19 8. Weitere wichtige Infos 8.1. Barrierefreies Bauen Wohngebäude Für neu zu errichtende Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten wird die Anforderung gestellt, dass mindes­ tens ein Geschoss barrierefrei erreichbar sein muss. Wahlweise kann diese Verpflichtung auch durch eine entsprechende Anzahl von barrierefrei erreichbaren Wohnungen in mehreren Geschossenerfüllt werden. Barrierefrei heißt, dass in den Woh­ nungen Schlaf- und Wohnräume, ein Bad, eine Toilette, Küche oder Kochnische und die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl erreichbar sind. Öffentlich zugängliche Gebäude In der Bauordnung sind die öffentlichen Gebäude benannt, zu denen ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten ist. Dazu zählen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Sport- und Freizeit­ stätten, Büros, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Stellplätze, Garagen, Toiletten, Verkaufsstätte sowie Gast- und Beherber­ gungsstätten Dabei reicht es aus, dass Räume und Anlagen in dem für die Nutzung erforderlichen Maße barrierefrei sind. Allgemein gilt, dass alle Grundanforderungen des barrierefreien Bauens durch die als Technische Baubestimmungen einge­ führten Normen DIN 18040 für Gebäude und DIN 10024 für Freiflächen geregelt ist. Die Umsetzung der Vorgaben an das barrierefreie Bauen muss nun zu 100 Prozent erfolgen. Fördermöglichkeiten zum barrierefreien Bauen ■ ■ Landesprogramm Wohnungsförderung ■ ■ KFW Programm 159 ■ ■ Thüringer Aufbaubank ■ ■ Krankenkasse, Pflegekasse, Versorgungsamt, Berufs- genossenschaft, Sozialamt 8.2. Bündnis für Familien im Weimarer Land Das Lokale Bündnis für Familien im Weimarer Land ist ein Zusammenschluss verschiedener sozialer, wirtschaftlicher, Altersvorsorge auch Versicherungsschutz gegen das Risiko der vorzeitigen Erwerbsminderung. Die gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Ein­ schränkungen der Erwerbsfähigkeit sollen damit möglichst dauerhaft überwunden werden. Die Teilhabe am Erwerbsleben sicherteine weitgehende Unabhängigkeit und selbstständige Lebensführung. In Umsetzung des Präventionsgesetzes halten die Renten­ versicherungsträger Präventionsprogramme für bestimmte Personengruppen bereit. Diese sollen vor den Rehabilitations­ maßnahmen zum Einsatz kommen. Rehabilitationsleistungen werden als Leistungen zur ■ ■ Medizinischen Rehabilitation, ■ ■ Anschlussheilbehandlung, ■ ■ Onkologische Rehabilitation, ■ ■ Kinderrehabilitation, ■ ■ Teilhabe am Arbeitsleben, erbracht. Der Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen, die einzeln oder in Kombination erfüllt sein müssen. Zu diesen Voraussetzungen zählen ■ ■ Wartezeiten, ■ ■ Beitragszeiten, ■ ■ Bezug von Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Altersrente. Die genauen Voraussetzungen und die Unterlagen zur Antrag­ stellung erhalten sie bei ihrer zuständigen Rentenversicherung. Telefon: 0800 100048070 Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Telefon: 0500 1004800 Internet: www.deutsche-rentenversicherung-land.de Schwerhörige oder gehörlose Menschen haben die Möglich­ keit, sich auf der Internetseite der Rentenversicherungsträger Bund und Land im Servicebereich über das Servicetelefon für hörbehinderte Menschen zu informieren und dieses zu nutzen.

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