Urnen- oder Erdreihengrab mit und ohne Pflege bis zur repräsentativen Wahl-/Familiengrabstätte. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte diesem Friedhofswegweiser oder Sie wenden sich direkt an die Friedhofsverwaltung. Die Mitarbeiter beraten Sie gern. Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Friedhofsangelegenheiten ist die Friedhofsverwaltung der Stadt Arnstadt. Die Grundlage für alle Angelegenheiten des Friedhofswesens bildet die Friedhofssatzung in Verbindung mit der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt in der jeweils gültigen Fassung. n Trauerfeier und kirchliche Bestattung War ein Verstorbener bis zu seinem Tod Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, ist die Bestattung bzw. Trauerfeier mit dem zuständigen Geistlichen bzw. Pfarramt abzusprechen. Falls keine kirchliche Bestattung gewünscht wird, ist das beauftragte Bestattungsunternehmen auf Wunsch gerne bereit, auch einen weltlichen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für Art und Form der Ausgestaltung der Trauerfeier. Eine Grunddekoration ist in den Trauerhallen vorhanden. Bei zusätzlichenWünschen hinsichtlich der Dekoration der Trauerhalle mit Blumen- und Blattschmuck sind die Floristen und Gärtner Ihre direkten Ansprechpartner. n Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort? Hilfreich ist es sich wenn möglich, schon im Vorfeld ohne Entscheidungsdruck, über die verschiedenen Bestattungsmöglichkeiten zu informieren und mit allen Betroffenen in der Familie oder im Freundeskreis die grundsätzlichen Fragen, wie Erd- oder Feuerbestattung, Reihen- oder Wahl-/Familiengrabstätte zu besprechen und abzustimmen. Viele Angehörige lassen sich bei dieser Entscheidung von dem Gedanken leiten, dass sie ihren Kindern und Angehörigen die Verpflichtung zur Grabpflege ersparen möchten. Oft ist auch unklar, ob die Angehörigen noch hier wohnen werden. Sie entscheiden sich dann für eine anonyme Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage, die die Angehörigen nicht zur Grabpflege verpflichtet. Allerdings bietet eine solche Anlage auch keinen namentlichen Ort der Trauer. Art und Ort richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten dem aller Verwandten vor. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten vor. Um unterschiedlichen Wünschen Rechnung zu tragen, bietet die Friedhofsverwaltung eine Vielzahl von Bestattungsmöglichkeiten an. Diese reichen von der anonymen Bestattung, dem n RAT FÜR TRAUERNDE / ANGEHÖRIGE Rat für Trauernde / Angehörige | 27
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