Seniorenwegweiser für den Landkreis Ilm-Kreis

Sozialamt Arnstadt Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt Telefon: 03628 738301 Fax: 03628 738399 E-Mail: sozialamt@ilm-kreis.de Öffnungszeiten: Dienstag 08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 14:30 Uhr Rundfunkgebührenpflicht (Befreiung) Behinderte und Menschen mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln. Für die weitere Kontaktaufnahme mit der ehemaligen GEZ nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktdaten: E-Mail: service@rundfunkbeitrag.de Telefon: 01806 999555-10 Telefonzeiten: Montag – Freitag 07:00 – 19:00 Uhr Fax: 01806 999555-01 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten unter anderem: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII) 3. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) 4a. B linde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung. RF-Merkzeichen zuerkannt. 4b. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. RF-Merkzeichen zuerkannt. 5. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. RF-Merkzeichen zuerkannt. 6. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften. 7. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird Rundfunkgebührenbefreiung für Pflegebedürftige Bewohner mit Pflegestufe, die in einem Pflegeheim wohnen, sind seit 01.01.2013 von den Rundfunkgebühren befreit. 25 Beratung

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