Seniorenwegweiser Hochtaunuskreis

Pflege 31 Pflegesachleistung gewählt werden. Pflegebedürftige haben auch Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Sollten die Kosten für Grundpflege und/oder hauswirtschaftl iche Unterstützung höher sein als die Sachleistung der Pflegeversicherung, so hat der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zu leisten. Sollte er dafür nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich beantragen. Informationen, Auskünfte, Beratung und Anträge hierzu erhalten Sie bei den Sachbearbeitern*innen der ambulanten Pflege. Landratsamt des Hochtaunuskreises Leitstelle Frauen, Senioren, Behinderte und Krankenhilfe Ludwig-Erhard-Anlage 1–5 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefon: 06172 999-0 ambulantepflege@ hochtaunuskreis.de Ambulante Pflege Unter ambulanter Pflege versteht man die häusliche Versorgung von pflegebedürftigen Personen durch nichtprofessionelle Pflegepersonen oder ambulante Pflegedienste. Kosten für die Grundpflege, z. B. Körperpflege, Hilfe beim An- und Ausziehen, aber auch für Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich können im Rahmen der Pflegesach-leistungen von der Pflegeversicherung erstattet werden. Die Höhe der Sachleistung hängt vom bestehenden Pflegegrad ab (siehe Tabelle oben). Häusliche Pflege Häusliche Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz durch die Pflegekasse kann entweder als Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige und Bekannte oder als Pflegesachleistung (Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) gewährt werden. Es kann aber auch eine Kombination von Pflegegeld- und Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege Am 1. Januar 2022 wurde eine Zu- schussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent. Pflegebedürftige, die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, bekommen einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent (siehe Tabelle). Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden angerechnet. Alle Leistungen im Überblick Pflegegrade Geldleistung ambulant (Pflegegeld) Sachleistung ambulant 1 Entlastungsbetrag ambulant 2 (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 724 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.363 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.693 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 2.095 Euro 125 Euro 2.005 Euro Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege Entlastung durch Reform in Prozent ab dem 1. Monat 5 mit mehr als 12 Monaten 25 mit mehr als 24 Monaten 45 mit mehr als 36 Monaten 70 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Stand: Januar 2022 (Angaben ohne Gewähr) Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 1 Mit den ambulanten Sachleistungen können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder von zugelassenen Einzelkräften in Anspruch nehmen, wenn diese einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer Pflegepersonen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=