Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Bad Kissingen

35 Informationen und Unterstützung für Menschen mit Behinderung Wenn eine Einschränkung von körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischer Gesundheit einen Menschen länger als sechs Monate daran hindert, alterstypisch gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, liegt bei diesem Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX eine Behinderung vor. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Grad der Behinderung (GdB) zu beantragen. Welche Vorteile (Nachteilsausgleich) bringt ein Grad der Behinderung? Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen (siehe angefügte Tabellen) können Sie eine Vielzahl von Erleichterungen beantragen, die Ihnen helfen sollen das Leben mit der Einschränkung einfacher zu bewältigen. Das geht von steuer- lichen Erleichterungen, über besonderen Arbeitsschutz bis hin zur stark verbilligten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, möglicherweise sogar mit einer Begleitperson. Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis? Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis des Rechtes auf die dem schwerbehinderten Menschen kraft Gesetzes oder auf freiwilliger Grundlage zustehenden Erleichterungen. Ein Schwerbehindertenausweis ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Sie ermäßigten Eintritt in ein Museum bekommen möchten oder in Verbindung mit einer Wertmarke eine Berechtigung zur vergünstigten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs haben. Der genaue Wortlaut des Gesetzestextes lautet: § 2 Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. aus: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen © NDABCREATIVITY / AdobeStock

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