Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Bad Kissingen

37 Wie beantrage ich einen GdB? Die Feststellung einer Behinderung erfolgt auf Antrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Mit dem Antragsformular können Sie beantragen: einen Grad der Behinderung, ein oder mehrere Merkzeichen sowie einen Schwerbehindertenausweis. Eltern können für ihre Kinder oder Betreuer für die von ihnen betreuten Personen einen Antrag stellen. Wenn Sie entsprechende Arztbriefe und Diagnosen vorlegen, geht die Bearbeitung meist schneller. Alternativ können Sie auf Ihre Hausärztin / Ihren Hausarzt verweisen, wenn bei diesem alle Diagnosen Ihrer Fachärzte gesammelt werden. Für die Antragsbearbeitung müssen Sie derzeit (Januar 2023) mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei bis vier Monaten rechnen, vorausgesetzt es liegen alle Unter- lagen vor. Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Antragsunterlagen brauchen, können Sie sich an den Behindertenbeauftragten des Landkreises Bad Kissingen wenden (Kontakt siehe Seite 38). Schwerbehindertenparkausweis Einen Schwerbehindertenparkausweis können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung beantragen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Die wichtigsten Grade der Behinderung (GdB) -abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche Quelle:„Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ des„Zentrums Bayern Familie und Soziales – Ausgabe März 2022 – Änderungen sind vorbehalten. Zuständige Behörde für die Feststellung einer Behinderung: Anschrift Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken 97025 Würzburg Antragstellung / Erreichbarkeit: Montag bis Freitag zwischen 08:00 bis 12:00 Uhr Telefon: 0931 4107-505 Fax: 0931 4107-222 E-Mail: poststelle.ufr@zbfs.bayern.de Anträge zum Ausdrucken oder gleich als Online-Antrag finden Sie unter: www.zbfs.de. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zur Beantragung und zu den Vorteilen eines Grades der Behinderung. GdB 20 GdB 50 GdB 60 GdB 70 GdB 80 GdB 90 Steuerfreibetrag: 384 € Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt Schutz bei Wohnungskündigung Steuerfreibetrag: 1.440 € Steuerfreibetrag: 1.780 € Steuerfreibetrag: 2.120 € Steuerfreibetrag: 2.840 € GdB 30 Kündigungsschutz Vorgezogene Alters- rente/Pensionierung Freibetrag beim Wohngeld 1.800 € (siehe GdB 50) Freibetrag beim Wohngeld 1.800 € (siehe GdB 50) Freibetrag beim Wohngeld 1.800 € (siehe GdB 50) Freibetrag beim Wohngeld 1.800 € Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche Steuerfreibetrag: 1.140 € Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Preisermäßigung bei Erwerb der Bahn Card 50 Fahrtkosten- Pauschbetrag 900 € vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung) Sonderrregelungen für Lehrer nach § 8 bayerische Lehrerdienstordnung Fahrtkosten-Pausch- betrag bei Merkzeichen G: 900 € Steuerfreibetrag: 620 € Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung begleitende Hilfe im Arbeitsleben Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km als Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisie- rung nach BVG Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden GdB 90 Sonderregelungen für gleichgestellte behinderte Lehrer nach § 8 bayerische Lehrerdienstordnung Freibetrag bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.000 € Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten Steuerfreibetrag: 2.460 € Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste Freistellung von Mehrarbeit Förderung der Anpassung von Miet- und Eigentumswohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung durch Vergabe von Darlehen Freibetrag beim Wohngeld 1.800 € (siehe GdB 50) GdB 40 Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher/teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege: 1.800 € Steuerfreibetrag: 860 €

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