Friedhofswegweiser Bad Kreuznach

7 Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenmündlich oder 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt. Für die Stadt Bad Kreuznach und ihre Stadtteile ist dies das Standesamt Im Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach Telefon: 0671 800-228 Ist der Tod in einem Krankenhaus eingetreten, so erfolgt die schriftliche Anzeige durch die dortige Verwaltung. Ansonsten ist zunächst ein Arzt zu benachrichtigen, der die Todesbescheinigung ausstellt. In diesen Fällen ist der Tod mündlich beim Standesamt anzuzeigen. Dies kann durch einen der nächsten Angehörigen geschehen. Da es aber ohnehin erforderlich ist, für den Transport zur Leichenhalle einen Bestatter zu beauftragen, ist es möglich, diesen auch mit den Formalitäten beim Standesamt zu betrauen, und zwar unabhängig davon, ob der Tod im Krankenhaus oder an einem anderen Ort eingetreten ist. Anzeigen eines Sterbefalles

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=