Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind an die Leistungen der Pflegeversicherungangeglichen. Sieumfassenhäusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Hilfe zur Pflege wird ergänzend oder anstelle der Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist für die Hilfe zur Pflege bindend. Die Leistungen der Pflegekassen sind vor den Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Nur Personen, bei denen besondere Lebensverhältnissemit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben Anspruch auf diese Hilfe. Mit sozialen Schwierigkeiten werden Lebensumstände umschrieben, die durch ausgrenzendes Verhalten der hilfe­ bedürftigen Person oder von Dritten geprägt sind. Diese außerordentlichenSchwierigkeitenmüssen zur Folge haben, dass ein Leben inder Gemeinschaft nicht nur vorübergehend in erheblichem Maße eingeschränkt ist. Diese Situation muss mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen, die derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung dieser Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert und davon Betroffene dies nicht aus eigenen Kräften bewerk- stelligen können. Rein wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keinen Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Hilfe in anderen Lebenslagen Mit den Hilfen in anderen Lebenslagen werden Hilfen in bestimmten Lebenssituationen zusammengefasst. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Diese Hilfe ist für den Notfall vorgesehen, wenn der Haus- haltsführende ausfällt undHaushaltsangehörige zu betreu- en sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass sich der Bedarf nicht nur auf einzelne Verrichtungen imHaushalt beschränkt. In die- semFall besteht kein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Die Hilfe soll nur vorübergehend gewährt werden. Entsprechende Leistungen der Krankenkasse sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bestattungskosten Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden imRah- men der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Ver- pflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Leistung hat eine besondere Stellung imRecht der Sozialhilfe, denn es handelt sich um eine über den Tod hinausgehende Leistung. Die Kostenübernahme ist entsprechend dem Nachrang- grundsatz der Sozialhilfe nur möglich, wenn die Kosten für eine Bestattung nicht aus dem Nachlass oder aus einer auszuzahlenden Versicherungsleistung (wie z. B. Lebens-, Sterbegeld- oder Unfallversicherung) bezahltwerden können und es den zur Bestattung rechtlich Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten selbst zu tragen. 32 FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN Finanzen

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