Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Das Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 01.01.2017 umgesetzt. Die drei Pflegestufenwurden in fünf Pflege- grade umgewandelt. Bei der Umstellung sind bereits bestehende Pflegestufen nicht schlechter gestellt worden. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflege- kasse oder an den Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld (siehe S. 35). Pflegebedürftig sindPersonen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähig- keiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedür- fen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychischeBeeinträchtigungenoder gesund- heitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, für mindestens sechs Monate bestehen. ErforderlicheLeistungenkönnenbei der Pflegekasse (zustän- dige Krankenkasse) beantragt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, beauftragt diese den Medizi- nischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begut- achtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Der Leistungsanspruch beginnt ab dem Monat der Antragstel- lung. Die Begutachtung findet im häuslichen Umfeld statt; dabei wird erhoben, welcher konkrete Hilfebedarf bei den „gewöhnlichen und täglich regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ anfällt. Je nach Aus- maß des Hilfebedarfs wird der Umfang der Pflegebedürf- tigkeit festgestellt und der Pflegekasse mitgeteilt. Diese erteilt dann den Leistungsbescheid über das Ergebnis der Begutachtung. Seit 2009 besteht der gesetzliche Anspruch auf Pflegebe- ratung, das heißt, dass jeder Pflegebedürftige bzw. dessen Angehöriger einen Anspruch auf umfassende Pflegebe- ratung hat. Diese kann entweder im Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld (siehe S. 35) oder über die jeweilige Pflege- kasse erfolgen. ImRahmen diesesBeratungsbesucheswird unter Berücksichtigung der individuellen Versorgungssitu- ation und der vorhandenenRessourcen zu den hier genann- ten Leistungen beraten. Bayerisches Landespflegegeld Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern in Höhe von 1.000 € pro Jahr an pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder darüber. Informationen und Anträge erhalten Sie unter www.landespflegegeld.bayern.de od er per Telefon unter 089/1222213 sowie imPflegestützpunkt Rhön-Grabfeld (siehe S. 35). J Leistungen der Pflegeversicherung Pflegegrade Der Pflegebedürftigkeitsbegriff im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeits- begriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pfle- gegrade.Wurden bisher nur körperlicheBeeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, wer- den nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte 54 UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Pflege

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=