Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Kurzzeitpflege ist in fast allen Pflegeheimen möglich und kann für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr bzw. für max. 1.612 € in Anspruch genommen werden. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € auf insgesamt 3.224 € aus noch nicht inAnspruch genommenenMitteln der Verhinderungs- pflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen im Jahr erhöht werden. Der Leistungsanspruch der Verhinderungs- pflege vermindert sich umden jeweiligenBetrag. DieKosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebe- dürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbe- trag von 125 € in Anspruch genommen werden. J Stationäre Pflege Nicht immer ist die Versorgung zu Hausemöglich. Die Pfle- gekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die vollstati- onäre pflegerischeVersorgung. Seit 2017 zahlenalleBewoh- nermit denPflegegraden zwei bis fünf einen gleichen Eigen­ anteil innerhalb einesHeimes , das heißt, dass bei steigender Pflegebedürftigkeit keine höheren Kosten entstehen. Zusätzlich zu dem Eigenanteil für die pflegebedingten Auf- wendungen entstehen noch Kosten für Unterkunft, Verpfle- gung und Investition, die sogenannten „Hotelkosten“, die selbst zu tragen sind. J Wohngruppenzuschlag Pflegebedürftige inambulant betreutenWohngruppen erhal- ten zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag. Der Zuschlag beträgt 214 € monatlich. Darüber hinaus ist ein Initiativprogramm zur Förderung von einmalig 2.500 € proPerson (max. 10.000€ jeWohngruppe) bei Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe für altersgerechte Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung vorge- sehen. J Beratungseinsatz und Pflegekurse Wird ein Pflegebedürftiger ausschließlich privat gepflegt, dann ist ein regelmäßiger Beratungseinsatz erforderlich. Er dient zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und der individuellen Beratung der Pflegeperson vor Ort. Je nach Pflegegrad wird der Beratungseinsatz halbjähr- lich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) durchgeführt. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. Darüber hinaus habenpflegendeAngehörige dieMöglichkeit in einemHauskrankenpflegekurs, in demallgemeineGrund- 62 UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Pflege © Ocskay Bence · fotolia.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=