Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Grußwort Jeder Mensch kann durch Erkrankung, Unfall oder Behin- derung plötzlich in die Lage geraten, seine persönlichen Angelegenheiten nichtmehr selbstständigwahrnehmen zu können. Daher ist es wichtig, frühzeitig dafür zu sorgen, dass der eigene Wille berücksichtigt werden kann, wenn man ihn selbst nicht mehr äußern kann. Ausführliche Informationen und Beratung zu den Themen Betreuung, Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung erteilen J Betreuungsstelle im Landratsamt Rhön-Grabfeld Tel.: 09771/94-564 J Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bad Neustadt Tel.: 09771/6214-48 J ARV Unterfranken e. V. – Betreuungsverein (BtG) – Dienststelle Rhön-Grabfeld Tel.: 09771/5006 J Jeder Notar, vor Ort sind dies –Notar Dr. LovroTomasic, Mellrichstadt, Tel.: 09776/5008 – Notar Dr. ValentinSpernath, BadKönigshofen i. Grabfeld, Tel.: 09761/399100 – Notar Dr. BenjaminHamberger, Bischofsheima. d. Rhön, Tel.: 09772/1233 – Notar Dr. Vitali Schmitkel, Bad Neustadt a. d. Saale, Tel.: 09771/635370 Zur Patientenverfügung informiert und berät neben den oben genannten Notaren der J Hospizverein Rhön-Grabfeld e. V. Tel.: 09771/6355984 J Dokumentenmappe Nicht alles, wasmit zunehmendemAlter auf uns zukommt, kann im Voraus geregelt werden. Wichtige Dokumente sollten jedoch geordnet an einem sicheren Platz zu finden sein, damit im Notfall schnelles Handeln möglich ist. J Betreuung Das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Januar 1992 löste die bis dahin bestehenden Vormundschaften und Pflegschaften für Erwachsene ab. Das Bürgerliche Gesetz- buch regelt die Betreuung für Menschen, die ihre Angele- genheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Die Betreuung kann sich auch auf alle oder auch nur auf einzelne Aufgabenkreise erstrecken. Die klassischen Auf- gaben sind: J Gesundheitsfürsorge J Vermögenssorge (auch Vermögensverwaltung) J Aufenthaltsbestimmung J Behördenangelegenheiten J Wohnungsangelegenheiten Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem zuständigen Amtsgericht – Betreu- ungsgericht –einenHinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Nachdem beim Betreuungsgericht eine 81 VORSORGE FÜR DAS ALTER Vorsorge

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