Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

in erheblichem Maße eingeschränkt ist. Diese Situation muss mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen, die derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung dieser Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert und davon Betroffene dies nicht aus eigenen Kräften bewerkstelligen können. Rein wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keinen Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Hilfe in anderen Lebenslagen Mit den Hilfen in anderen Lebenslagen werden Hilfen in bestimmten Lebenssituationen zusammengefasst. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Diese Hilfe ist für den Notfall vorgesehen, wenn der Haushaltsführende ausfällt undHaushaltsangehörige zu betreuen sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass sich der Bedarf nicht nur auf einzelne Verrichtungen imHaushalt beschränkt. In diesemFall besteht kein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Die Hilfe soll nur vorübergehend gewährt werden. Entsprechende Leistungen der Krankenkasse sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bestattungskosten Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden imRahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Leistung hat eine besondere Stellung imRecht der Sozialhilfe, denn es handelt sich um eine über den Tod hinausgehende Leistung. Die Kostenübernahme ist entsprechend dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nur möglich, wenn die Kosten für eine Bestattung nicht aus dem Nachlass oder aus einer auszuzahlenden Versicherungsleistung (wie z. B. Lebens-, Sterbegeld- oder Unfallversicherung) bezahltwerden können und es den zur Bestattung rechtlich Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten selbst zu tragen. Die Höhe der vom Sozialamt zu übernehmenden Kosten bestimmt sich nach den erforderlichen Kosten für ein einfaches, abermenschenwürdigesBegräbnisder verstorbenen Person. Zuständige Ansprechpartner Für die Leistungen der Eingliederungshilfe oder alle übrigen Leistungen der Sozialhilfe, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen, in betreuten Wohngemeinschaften oder in betreutem Einzelwohnen gewährt werden, wenden Sie sich bitte an den Bezirk Unterfranken -Sozialverwaltung- Silcherstr. 5, 97074 Würzburg Tel.: 0931/79590 E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-unterfranken.de www.bezirk-unterfranken.de Sofern Personen in (teil-)stationären Einrichtungen weder Eingliederungshilfe noch Hilfe zur Pflege erhalten, ist für eine evtl. Gewährung von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt das 30 FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN Finanzen

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