Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

64 UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Pflege Erläuterungen zu den Leistungen der Pflegekasse: J Pflegegeld – Pflegesachleistung – Kombination der Geld- und Sachleistung Nur eine der folgenden Leistungen kann inAnspruchgenommen werden: J Pflegegeld Das Pflegegeld kann inAnspruch genommenwerden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die häusliche Pflege übernehmen. Um die Qualität der Pflege zu sichern und die Pflegeperson fachlich zu unterstützen, müssen regelmäßig Beratungsbesuche in der Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst stattfinden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse. J Pflegesachleistung AmbulanteSachleistungenwerden für dieVersorgungdurch einen anerkanntenPflegedienst eingesetzt. DieAbrechnung erfolgt meist zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse. Vor der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes sollten Kostenvoranschläge mehrerer Anbieter zum Vergleich eingeholt werden. J Kombination Pflegegeld- und Pflegesachleistung Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden, z. B. können 70%der Pflegesachleistungen inAnspruchgenommenwerdenunddie restlichen 30 % vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Außerdem ist es möglich, bis zu 40 % des Sachleistungshöchstbetrages als Entlastungsbetrag einzusetzen. J Pflegehilfsmittel Grundsätzlich werden unter Pflegehilfsmitteln Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichenPflege notwendig sind. Sie erleichtern oder tragen dazu bei, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen. Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 40 € im Monat. Technische Hilfsmittel wie z. B. Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter oder Hebegeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. In manchen Fällen ist eine Zuzahlung erforderlich. J Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Die Pflegekassen können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch imEinzelfall die häuslichePflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 4.000 € jeMaßnahme. Der Antrag auf einen Zuschuss muss unbedingt vor Maßnahmenbeginn mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse gestellt werden. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen, können bis zu 16.000 € je Maßnahme beantragt werden. J Verhinderungspflege Bei Urlaub, Krankheit oder einem anderen Verhinderungsgrund der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der Verhinderung den Pflegebedürftigen

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=