Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

81 Pflege Kurzzeitpflege ist in allen Pflegeheimen möglich und kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bzw. für max. 1.774 € in Anspruch genommen werden. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € auf insgesamt 3.386 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege vermindert sich um den jeweiligen Betrag. Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 125 € in Anspruch genommen werden. Stationäre Pflege Nicht immer ist die Versorgung zu Hause möglich. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die vollstationäre pflegerische Versorgung. Alle Bewohner mit den Pflegegraden zwei bis fünf zahlen einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes, das heißt, dass bei steigender Pflegebedürftigkeit keine höheren Kosten entstehen. Zusätzlich zu dem Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen entstehen noch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition, die sogenannten „Hotelkosten“, die selbst zu tragen sind. Pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf die Kosten. Je länger Pflegebedürftige in Pflegeheimen leben, desto höher ist der Zuschuss. Der Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden an den Kosten. Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der neue Leistungszuschlag:  15 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,  30 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,  50 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und  75 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben. Wohngruppenzuschlag Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag. Der Zuschlag beträgt 214 € monatlich. Darüber hinaus ist ein Initiativprogramm zur Förderung von einmalig 2.500 € pro Person (max. 10.000 € je Wohngruppe) bei Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe für altersgerechte Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung vorgesehen. Beratungseinsatz und Pflegekurse Wird ein Pflegebedürftiger ausschließlich privat gepflegt, dann ist ein regelmäßiger Beratungseinsatz erforderlich. Er dient zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und der individuellen Beratung der Pflegeperson vor Ort. Je nach Pflegegrad wird der Beratungseinsatz halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) durchgeführt. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND DEMENZ

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