Bauen, Kaufen, behindertengerechtes Umbauen im Landkreis Berchtesgadener Land

EIGENWOHNRAUMFÖRDERUNG Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden grds. bis zu einer Fläche von 15 m² zur Hälfte ange- rechnet, bei mehr als 15 m² zu einem Viertel. Grundrissgestaltung Bei einer Förderung von Neubauvorhaben sollen bei der Grundrissgestaltung folgende Vorgaben möglichst eingehalten werden: n Individualräume für eine Person (z. B. Kinderzimmer) sollen mindestens 10 m² groß sein, für zwei Personen (z. B. elterli- ches Schlafzimmer) mind. 14 m². n Die Individualräume sollen möglichst über Flure erschlossen werden und keine Durchgangsräume sein. Alter/Restnutzungsdauer Gebrauchte Objekte können nur gefördert werden, wenn zum Förderzeitpunkt noch von einer Restnutzungsdauer von mindestens 45 Jahren ausgegangen werden kann oder wenn sichergestellt ist, dass im Zuge des Erwerbs mittels einer Modernisierung ein Objektzustand erreicht wird, bei dem eine 45-jährige Restnutzungsdauer gegeben sein wird. Die Restnutzungsdauer ermittelt man durch Abzug des Gebäudealters von der Gesamtnutzungsdauer. Die Gesamt- nutzungsdauer wiederum ist abhängig von der Bausubstanz. In der Regel haben ältere Gebäude (bis 60er Jahre) eine bes- sere (massivere) Bausubstanz, deshalb geht man bei diesen Objekten von einer Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren aus. Neuere Objekte (ab 70er Jahre) werden i.d.R. mit einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren gerechnet. Nähere Auskünfte hierzu können Sie ggf. auch aus dem Expose ersehen oder direkt vom Makler bzw. Verkäufer erfragen. Modernisierungszustand Bei älteren Objekten kommt es häufig vor, dass im Zuge des Kaufs noch Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden sollten. Ggf. besteht hierzu von förderrechtlicher Seite her sogar die Pflicht, nämlich dann, wenn die 45-jährige Mindest- restnutzungsdauer unterschritten wird (s. o.). Auch wenn dies nicht der Fall ist sollten Modernisierungen jedoch immer gleich anschließend an den Kauf durchgeführt werden. Andernfalls könnte es nämlich vorkommen, dass während der Darlehens- laufzeit plötzlich ein höherer Betrag hierfür zu stemmen ist infolgedessen eine weitere Darlehensaufnahme erforderlich ist, was wiederum dazu führen kann, dass die Gesamtbelastung für Darlehenszahlungen nun so hoch wird, dass Zahlungs- schwierigkeiten auftreten (die Belastung nicht mehr getragen werden kann). Baukosten Die Baukosten sollten vor Festlegung der Finanzierung mög- lichst genau und umfangreich anhand von Angeboten ermittelt werden. Kosten für die bei Beantragung von Fördermitteln noch keine Angebote vorgelegt werden können, werden auf- grund von Erfahrungswerten geschätzt. Für die Bewilligung von Fördermitteln ist Voraussetzung, dass die Baukosten entsprechend der örtlichen Verhältnisse angemessen sind. Um dies zu prüfen führt das Landratsamt eine Plausibilitätsprüfung anhand eines Richtwerts durch. Der Richtwertpreis wird regelmäßig an die örtlichen Preisverhältnis- se angepasst und liegt derzeit (2. Jahreshälfte 2018) bei 400 EUR pro Kubikmeter umbauten Raum. Förderfähig sind die kompletten Baukosten und Baunebenkos- ten nach der DIN 276 mit Ausnahme der Wohnungsausstat- tung (Möbel, vgl. Kostengruppe 610 der DIN 276). Eine Einbauküche kann mitgefördert werden, wenn es sich um ein „Standardmodel“ mit angemessenen Kosten handelt (ca. 15.000 EUR). Eine Photovoltaikanlage ist ebenfalls förderfähig, sofern sie nur dem Eigenbedarf dient (keine Gewinnerzielungsabsicht). Eine Einspeisung des Energieüberschusses in angemessenem Rahmen ist zulässig. Die Photovoltaikanlage sollte nachhaltig und wirtschaftlich betrieben werden können (sich selbst tragen). Kaufpreis Kaufvorhaben sind förderfähig, wenn der Kaufpreis angemes- sen ist. Das heißt dass der Kaufpreis dem ortsüblichen Preis entsprechen muss. Der Kaufpreis muss also vergleichbar sein mit ähnlichen Objekten in ähnlichen Lagen. Ist kein Vergleichs- objekt vorhanden, kann nur in Ausnahmefällen gefördert wer- den. Zur Feststellung der Angemessenheit des Preises bedient man sich zweier Berechnungsmethoden, der Beleihungswerter- mittlung und der Vergleichswertermittlung. Als (grobe) Anhaltspunkte, bis zu denen einer Förderung grds. in jedem Fall zugestimmt werden wird, dienen aktuell (2. Jahreshälfte 2018) folgende Werte: Neubau – 4.000 EUR/m² Ab 2010 – Bis 3.800 EUR/m² Ab 2000 – Bis 3.200 EUR/m² Ab 1990 – Bis 2.800 EUR/m² Ab 1980 – Bis 2.500 EUR/m² Ab 1970 – Bis 2.300 EUR/m² 1960er und älter – Bis 2.000 EUR/m². Diese Maximalwerte sind bezogen auf Objekte mit alters- entsprechendem Zustand, d. h. ohne spätere umfangreiche (wertsteigernde) Modernisierung. 16

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