Seniorenwegweiser der Stadt Balingen 60plus

49 Haushaltshilfen Wenn SieUnterstützung imHaushalt benötigen, kön- nen Sie selbst als Arbeitgeber auftretenund eineHaus- haltshilfe einstellen. Auch hier gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 € (Stand 01.07.2021) für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig vonArbeitszeit oder Umfangder Beschäftigung. Haus- haltshilfen müssen angemeldet werden nur so ent- gehen Sie einer Geldbuße und der Haftung in vollem Umfangbei einemUnfall. Weitere Informationenüber die Minijobzentrale Tel.: 0355 2902-70799 (Service­ telefon der Minijob-Zentrale Montag bis Freitag 7 bis 17 Uhr) www.minijob-zentrale.de. Pflegebedürftigemitmindestens Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für eine Haushaltshilfe über einen Pflegedienst (siehe Seite 43) oder für vom Landratsamt anerkannte Unterstützungsange- bote nutzen. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt Zollernalbkreis, Beratungsstelle der Stadt Balingen Tel.: 07433 2701619. Haushaltshilfen, die im Haushalt der/des Pflegebedürftigen wohnen Einmöbliertes, separates Zimmer ist notwendigdamit eine Haushaltshilfe zur Betreuung pflegebedürftiger Personen im Haushalt wohnen kann. Die Beschäfti- gung kann imArbeitgebermodell, über einen Pflege- dienst oder Vermittlungsagenturen erfolgen. Grundsätzliche Informationen erhalten Sie über die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg www.vz-bawue.de/pflege-rund-um-die-uhr oder über den Zoll. 9. UNTERSTÜTZUNG UND PFLEGE ZUHAUSE © Daisy Daisy · adobestock.com

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