Älter werden im Landkreis Bayreuth

25 Verhinderungspflege Kann eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe die Pflege zu Hause nicht leisten, dann kann eine Ersatzperson die Pflege im häuslichen Umfeld übernehmen. Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und bereits über einen Zeitraum von 6 Monaten zu Hause gepflegt worden sein. Der Maximalbetrag, den die Pflegekasse pro Kalenderjahr leistet, ist 1.612 Euro. Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft wurde. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Vollstationäre Pflege Eine vollstationäre Pflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht (mehr) möglich oder sinnvoll ist. Dauerhaft pflegebedürftige Menschen erhalten in Senioren- und Pflegeeinrichtungen neben der bedarfsgerechten Pflege die medizinische Versorgung sowie eine qualifizierte Betreuung. Da die Leistung der Pflegeversicherung meist nicht ausreicht, ist ein Eigenanteil für die Pflege zu leisten. Dieser ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich. Unterschiede gibt es nur zwischen verschiedenen Einrichtungen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anfallende Investitionskosten müssen von den Bewohnern selbst getragen werden. Beschützende Pflege/Gerontopsychiatrie In vielen Pflegeeinrichtungen gibt es speziell eingerichtete Wohnbereiche und eine intensive Pflege für psychisch veränderte ältere Menschen. Verwirrte Menschen, Menschen mit Weglauftendenzen oder selbstgefährdender Desorientierung bedürfen eines besonderen Schutzes und einer Betreuung in einem „sicheren“ Wohnbereich. Wohn- und Lebensgemeinschaften bieten Kontakte und Aktivierung und steuern damit einer Isolation und einem emotionalen Rückzug in sich selbst entgegen. Für die Unterbringung in einem beschützenden Pflegebereich ist ein Unterbringungsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht erforderlich. Seniorenwohnheim/Altenheim Auch in manchen Seniorenwohnheimen werden abgeschlossene Wohnungen an Senioren vermietet, die noch relativ selbstständig, also nicht pflegebedürftig sind. Hier ist man allerdings integriert in eine Gemeinschaft. Gemeinschaftsräume und -einrichtungen bieten die Möglichkeit, Mahlzeiten gemeinsam einzunehmen oder Freizeitangebote wahrzunehmen. Im Fall eines dauerhaften Pflegebedarfs müssen die Bewohner in der Regel in eine Pflegeabteilung umziehen. Stationäre Pflegeeinrichtung In Pflegeeinrichtungen werden Menschen betreut, die wegen Krankheit oder Alter pflegebedürftig und damit ständig auf Hilfe angewiesen sind. Neben Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und individueller Pflege spielt auch die ärztliche Versorgung eine wichtige Rolle. Pflege und Betreuung sind hier darauf ausgerichtet, die Fähigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner durch „aktivierende Pflege“ zu erhalten und zu stärken. Pflegeformen Tagespflege/Teilstationäre Pflege Eine teilstationäre Pflege bietet Pflegebedürftigen die Möglichkeit, weiter zu Hause zu wohnen, auch wenn sie dort nicht rund um die Uhr versorgt werden können. Fachkräfte übernehmen die Betreuung dann entweder tagsüber oder nachts. Die Tagespflege bietet pflegerische Hilfe, aktivierende Angebote und Beschäftigung, Verpflegung sowie einen Hol- und Bringdienst. So kann Tagespflege betreuende Angehörige entlasten. Ab Pflegegrad 2 können diese Leistungen in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beiden bezogen wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Pflegegrad. Das Angebot der Nachtpflege gibt es im Landkreis nicht. Kurzzeitpflege Wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht mehr sichergestellt ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, dann kann eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 im Rahmen einer Kurzzeitpflege in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Die Pflegekasse übernimmt maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr für die Leistungen in der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege. Nicht abgerufene Leistungen aus der Verhinderungspflege können der Kurzzeitpflege zugerechnet werden. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege sinnvoll sein, bis der Patient wieder allein zurechtkommt oder Angehörige die Pflege übernehmen können. In diesem Fall muss nicht zwingend eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Kostenträger ist dann die Krankenkasse. © colourbox.de

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