Älter werden im Landkreis Bayreuth

39 Vollmachten und Verfügungen Gesetzliche Betreuung und Betreuungsverfügung Wer seine persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann – z. B. aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder seelischen Behinderung – dem wird als rechtliche Vertretung ein Betreuer an die Seite gestellt. Der Betreuer muss vom Betreuungsgericht offiziell eingesetzt werden und wird auch durch diese Stelle in seiner Arbeit kontrolliert. Zuständig für die Einsetzung eines Betreuers ist das Amtsgericht. Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie selbst, wer Ihre gesetzliche Betreuung einmal übernehmen soll oder wen Sie ablehnen. Außerdem können Sie Wünsche äußern, wie die Betreuung inhaltlich aussehen soll oder wie Sie im Pflegefall versorgt sein möchten. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person, die bereit ist, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Dadurch soll eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Eine Vorsorgevollmacht gibt je nach Umfang – den Sie frei bestimmen können – dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Lassen Sie sich dennoch beraten! Es ist außerdem zweckmäßig, die gewünschte/n bevollmächtigte/n Person/en bereits bei der Abfassung der Vollmacht miteinzubeziehen. Patientenverfügung Eine Patientenverfügung bezieht sich auf die Art und Weise der medizinischen Behandlung bei schwerster Erkrankung – für den Fall, dass Sie z. B. wegen dauerhafter Bewusstlosigkeit oder schwerer Hirnschädigung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Vorstellungen selbst zu äußern oder durchzusetzen. Festgelegt werden u. a. Art und Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, von lebensverlängernden Maßnahmen oder die Transplantation fremder Organe. Auch eine Vertrauensperson, mit der das Pflegepersonal bei wichtigen Entscheidungen Rücksprache halten muss, kann darin benannt werden. Tipp Verfügungen und Vollmachten werden nur anerkannt, wenn sie im Original vorgelegt werden. Es empfiehlt sich, diese an einem dem Bevollmächtigten bekannten Ort zu verwahren oder sie ihm/ihr zu übergeben. Gegen eine geringe Gebühr kann man die Vollmachten/Verfügungen auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: I I www.vorsorgeregister.de WWKostenloses Servicetelefon 0800 3550500 Recht und Vorsorge © Andreas Ernst - stock.adobe.com

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