Seniorenwegweiser Landkreis Bayreuth

25 Verhinderungspflege Kann eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe die Pflege zu Hause nicht leisten, dann übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die pflegebedürftige Person muss bereits über einen Zeitraum von 6 Monaten zu Hause gepflegt worden sein. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, in Einrichtungen, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Leistungen für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Ambulant betreute Wohngemeinschaften (abWG) Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt zu ermöglichen. In einer abWG dürfen nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen leben. Die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter muss gewährleistet sein. Das Gremium der Selbstbestimmung spielt hierbei eine zentrale Rolle. In diesem Gremium sind alle Mieterinnen und Mieter bzw. ihre Vertretungs- und Betreuungspersonen vertreten und stimmberechtigt. Betreuungs- und Pflegeleistungen sind grundsätzlich frei wählbar und werden von externen Diensten erbracht, die in der abWG nur einen Gaststatus haben. Im Landkreis Bayreuth gibt es für Seniorinnen und Senioren zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften nach diesen Vorgaben. Sozialteam Ambulant betreute Wohngemeinschaft Bindlach (für Menschen mit Demenz) Bad Bernecker Straße 5 a, 95463 Bindlach WW09208 46620-30 MMabwg.bindlach@sozialteam.de II www.sozialteam.de Wohngemeinschaft „Ruhesitz Stein“ Stein 18, 95482 Gefrees WW09273 8606 55info@ruhesitz-stein.de II www.ruhesitz-stein.de Stationäre Pflege Kurzzeitpflege Wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht mehr sichergestellt ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, dann kann eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 im Rahmen einer Kurzzeitpflege in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Die Pflegekasse übernimmt Leistungen für die Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Nicht verbrauchte Mittel der Verhinderungspflege und des Entlastungsbetrags können für die Kurzzeitpflege mit eingesetzt werden. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege sinnvoll sein, bis der Patient wieder allein zurechtkommt oder Angehörige die Pflege übernehmen können. In diesem Fall muss nicht zwingend eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Kostenträger ist dann die Krankenkasse. Vollstationäre Pflege Eine vollstationäre Pflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht (mehr) möglich oder sinnvoll ist. Dauerhaft pflegebedürftige Menschen erhalten in Senioren- und Pflegeeinrichtungen neben der bedarfsgerechten Pflege die medizinische Versorgung sowie eine qualifizierte Betreuung. Da die Leistung der Pflegeversicherung nicht ausreicht, ist ein Eigenanteil für die Pflege zu leisten. Dieser ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich. Unterschiede gibt es nur zwischen verschiedenen Einrichtungen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anfallende Investitionskosten müssen von den Bewohnern selbst getragen werden. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Weitere Informationen dazu auf Seite 32 Informationen über den Preis und die Bewertung der Einrichtungen stellen die Pflegekassen zur Verfügung, abzurufen unter II www.aok.de/pk/pflegenavigator II www.pflegelotse.de II www.bkk-pflegefinder.de Beschützende Pflege/Gerontopsychiatrie In vielen Pflegeeinrichtungen gibt es speziell eingerichtete Wohnbereiche und eine intensive Pflege für psychisch veränderte ältere Menschen. Verwirrte Menschen, Menschen mit Weglauftendenzen oder selbstgefährdender Desorientierung bedürfen eines besonderen Schutzes und einer

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