Seniorenwegweiser Bayreuth Ausgabe 2020

Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrich- tungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht FQA (Heimaufsicht) Für stationäre Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, Pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, ist eine Heimaufsicht eingerichtet. Der Aufgabenbereich der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) erstreckt sich nicht nur auf die Überwachung der Einrichtungen. Sie steht auch Heimbewohnern, Angehörigen, ande­ ren Personen mit berechtigtem Interesse und Trägern als Beratungs- und Beschwerdestelle zur Verfügung. Stadt Bayreuth Seniorenamt Fachstelle Pflegeund Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) Luitpoldplatz 13, 95444 Bayreuth Tel.: 0921 25-1129, 0921 25-1192 Fax: 0921 25-1608 E-Mail: fqa@stadt.bayreuth.de Landratsamt Bayreuth Klaus Krug Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth Tel.: 0921 728249, Fax: 0921 7288249 E-Mail: klaus.krug@lra-bt.bayern.de Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher der Alten- und Pflegeheime Das bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ermöglicht jedem Bewohner das Recht auf Mitwir­ kung in den Angelegenheiten des Heimbetriebs. Dies geschieht durch die Wahl einer Bewohner­ vertretung. Sie ist alle zwei Jahre neu zu wählen. Die Bewohnervertretung hat die Aufgabe, die Interessen der Heimbewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Einrichtungsträger zu vertreten sowie die Eingliederung der Bewohnerin­ nen und Bewohner in der Einrichtung zu fördern. Unter anderem wirkt die Vertretung bei der Aufstel­ lung der Hausordnung, bei Planungen für bauliche oder betriebliche Veränderungen sowie bei Fragen, die das Essen, die Freizeitgestaltung, die soziale Betreuung und die Pflege betreffen mit. Außerdem soll sie auf Verlangen an Verhandlungen über Erhö­ hungen der Heimkosten beteiligt werden. Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims können auch Angehörige, sonstige Ver­ trauenspersonen sowie Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und örtlichen Behinder­ tenorganisationen in die Bewohnervertretung gewählt werden. Kann eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden (z. B. in Kurzzeitpflege­ stationen oder Hospizen), bestellt die zustän­ dige Behörde eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher, um die Interessen­ vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen. 70 Teilstationäre und stationäre Pflege

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