Seniorenwegweiser Bayreuth Ausgabe 2020

Vorsorge Vorsorge für den Notfall Informationen und Beratung: Betreuungsstelle der Stadt Bayreuth Tel.: 0921 25-1247, 0921 25-1162, 0921 25-1643 Fax: 0921 25-1727 E-Mail: betreuungsstelle@stadt.bayreuth.de Die Beratungen sind kostenlos, sie finden auf Wunsch auch im Rahmen von Hausbesuchen statt. Vorsprachen im Amt sollten, wenn möglich, vorab terminlich abgesprochen werden. Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung können Sie schon als gesunder Mensch festlegen, dass Sie zum Beispiel keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, wenn ein leidvolles Sterben unvermeidbar ist. Diese Verfügung ist bindend für die behandelnden Ärzte. Sie muss in schriftlicher Form vorliegen, aber nicht beglaubigt werden. Es genügt, wenn sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahrt wird. Achten Sie jedoch auf konkrete Formulierungen und lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrem Arzt beraten. Es empfiehlt sich zudem, sie einmal jähr­ lich mit einem neuen Datum zu versehen und zu unterschreiben. Haben Sie vor dem 1. September 2009 eine Patien­ tenverfügung verfasst, lohnt es sich, diese auf Vereinbarkeit mit dem neuen Gesetz zu überprüfen. Vorsorgevollmacht Sie wird ausgestellt auf eine Person Ihres Ver­ trauens. Für den Fall, dass Sie in Situationen kom­ men, in denen Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, beispielsweise im Falle eines Komas oder bei einer demenziellen Erkran­ kung, kann diese Vertrauensperson in Ihrem Namen handeln. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung unterliegt die private Regelung nicht der gerichtli­ chen Kontrolle. Um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde, empfiehlt sich der Eintrag ins Zentrale Vor­ sorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Betreuungsverfügung Mit dieser Verfügung können Sie eine Person benennen, die als Betreuer bestellt werden soll, falls Sie wegen Krankheit oder Behinderung einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Belange selbst zu regeln. Der Betreuer unterliegt gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Kontrolle. Auch hier empfiehlt sich ein Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. 84 Vorsorge

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=