Wegweiser für Senioren der Stadt Bayreuth

Pflege und Versorgung 40 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Ist ein pflegender Angehöriger durch Krankheit oder wegen Abwesenheit aus persönlichen Gründen an der Pflege verhindert, besteht bereits nach einem halben Jahr Anspruch auf Finanzierung pflegerischer Unterstützung durch eine ambulante Pflege oder auch durch den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung für maximal sechs Wochen pro Jahr. Eine weitere Möglichkeit, um pflegenden Angehörigen ein paar Wochen Erholung von der Pflege zu ermöglichen oder eine vorübergehende Krisensituation in der häuslichen Versorgung zu bewältigen, ist die Nutzung von Kurzzeitpflege. Diese bezieht sich immer auf die Versorgung in einer stationären Einrichtung und kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Aufwendungen für Investitionen müssen vom Versicherten selbst getragen werden. Eine Kombination beider Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pflegeberatung Ihrer Krankenkasse. Im Rahmen freier Kapazitäten bieten alle Bayreuther Alten- und Pflegeheime Kurzzeitpflege an. Auskunft über die Möglichkeit eines Kurzzeitpflegeplatzes erteilen die Alten- und Pflegeheime direkt. 24-Stunden-Betreuung Im Internet finden sich zahlreiche Möglichkeiten und Anbieter der sogenannten 24-Stunden-Pflege. Auf den ersten Blick scheint diese Vermittlung preiswert, doch hier ist Vorsicht geboten. Es finden sich Agenturen, die Hilfs- und Fachkräfte – oft aus dem Ausland – vermitteln, teils mit, teils ohne gute Sprachkenntnis. Die Qualifikation der Pflegekräfte variiert. In der Regel handelt es sich um erfahrene Betreuungspersonen und Haushaltshilfen. Die Betreuungskraft wohnt bei der pflegebedürftigen Person. So ist auch nachts im Bedarfsfall jemand vor Ort. Medizinische Behandlungspflege leisten nur ausgebildete Kräfte. Ist medizinische Behandlungspflege erforderlich, muss oftmals die „24-h-Pflege“ und ein ambulanter Pflegedienst kombiniert werden. Im Rahmen des Entsendegesetzes ist es jedoch legal, sozialversichertes und tariflich bezahltes Personal aus dem Ausland im eigenen Haushalt zu beschäftigen. © Michael Keller

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