Älter werden in Biberach und Umgebung

57 Beim Antrag auf Erstattung legt man die Einzel- belege vor. Hat man über die Belastungsgrenze hinaus Geld bezahlt, erhält man dieses erstattet. Der Antrag auf Befreiung kann bereits im Vor- aus zu Jahresbeginn gestellt werden. Wenn man dann den von der Kasse errechneten Zuzahlungs- betrag entrichtet, erhält man eine Befreiungs- karte, die man bei Arzt, Apotheke etc. vorlegt. G.8.4 Pflegeversicherung Nach einem Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) i. d. R. inner- halb von fünf Wochen den Hilfebedarf oder bei stationärer Behandlung innerhalb einer Woche, wenn die häusliche Versorgung sichergestellt werden muss. Das Gutachten des MDK ermittelt aus sechs Bereichen den Hilfebedarf: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Das Gutachten wird auf Wunsch mit dem Bescheid der Pflegekasse zugeschickt und emp- fiehlt aufgrund des festgestellten Bedarfs den entsprechenden Pflegegrad PG 1 bis 5. Wer mit dem Pflegegrad PG nicht einverstanden ist, kann Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Fol- gende Leistungen bietet die Kasse: G.8.2 Häusliche Kranken- oder Kurzzeitpflege für Menschen ohne Pflegegrad Es gibt Menschen, die kurzzeitig Pflege benöti- gen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder aufgrund einer akuten Verschlimmerung einer Erkran- kung. Seit 2016 beteiligt sich in diesen Fällen die Krankenkasse an der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Nach Prüfung des Medizinischen Dienstes ist in begründeten Aus- nahmefällen eine Verlängerung möglich. Reicht die häusliche Betreuung nicht aus, kann man bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in einer geeigne- ten Einrichtung beantragen. G.8.3 Zuzahlungsbefreiung für medizinische Leistungen Versicherte sollen 10 % der Kosten (mindestens 5 bis maximal 10 Euro) für Arzneimittel, Fahrt- kosten, Krankenhausbehandlungen usw. über- nehmen. Die Zuzahlungen dürfen aber nicht 2 %  es jährlichen Bruttoeinkommens überschrei- ten. Dieses Einkommen wird individuell unter Berücksichtigung der familiären Situation und der unterschiedlichen Einkommenszuflüsse aus Arbeit, Miete, Zinsen usw. berechnet. Die Belastungsgrenze liegt 2019 für Menschen, die im gesamten Kalenderjahr Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe beziehen bei 101,76 Euro. Für chronisch Erkrankte z. B. Menschen ab Pflege­ grad 3 oder bei einem Grad der Behinderung ab 60 % wegen der Erkrankung, liegt sie bei 50,88 Euro. Gebogene Bürsten für den Rücken. Schlüsselgriff

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