Älterwerden in Biberach und Umgebung

45 Ob und wie viel man erhält, hängt ab von der Höhe des Familieneinkommens, der Zahl der Familienmitglieder, vom Alter und von der Größe der Wohnung sowie der Höhe der finanziellen Belastung. Im Internet gibt es Wohngeldrechner, mit denen man unverbindlich seinen Anspruch berechnen kann. Online findet man auf den Webseiten vom Landratsamt bzw. von der Stadt jeweils unter Formulare den „Antrag auf Wohnberechtigungsschein bzw. Antrag auf Mietzuschuss (Wohngeld)“ zum Ausfüllen und Ausdrucken. Sonst bekommt und stellt man ihn bei der Wohngeldstelle der Stadt ( 07351 51-227, bei der eigenen Gemeinde oder beim Landratsamt Biberach ( 07351 52-6125. G.6 Rechtsfragen und Vorsorgemappe G.6.1 Beratungs- und Prozesskostenhilfe Bei geringem Vermögen (Einzelperson 5.000 Euro plus 500 Euro für jede weitere unterhaltene Person) und bei geringem Einkommen kann man Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen. Dafür muss man schriftlich oder bei einem Termin mündlich eine „Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ beim Amtsgericht abgeben mit geeigneten Nachweisen wie Gehalts-, Renten-, Sozialamtsbescheiden, auch zu laufenden Ausgaben wie Mietverträge, Kontoauszüge etc. Für Alleinstehende (Stand 2021) liegt die Einkommensgrenze bei 491 Euro (plus 491 Euro für den Ehepartner und Zuschläge für weitere unterhaltene Personen). Ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (223 Euro), die Wohnkosten und im Einzelfall weiterer Aufwand (z. B. infolge Krankheit) werden berücksichtigt. Im Internet findet man dazu Rechner, unter < www.amtsgericht-biberach.de die Formulare. Außerdem prüft das Gericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg anhand von Unterlagen zur Angelegenheit, für die man Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe beantragt, z. B. Verträge, bisheriger Schriftverkehr. Amtsgericht Biberach Alter Postplatz 4, Biberach ( 07351 59-0 ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice 50656 Köln ( 01806 999 555 10, @ 01806 999 555 01 Wer in ein Pflegeheim umzieht, kann sich bei obiger Adresse abmelden, zahlt aber evtl. ans Heim für den eigenen Fernseher im Zimmer. Die Befreiung gilt auch unter einer der folgenden Voraussetzungen: »» Empfänger von Sozialhilfe a) Hilfe zum Lebensunterhalt b) Hilfe zur Pflege, auch wenn sie als Kriegsopferfürsorge oder Lastenausgleich gewährt wird c) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung d) Blindenhilfe »» Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II »» Taubblinde Menschen mit ärztlicher Bescheinigung über die Taubblindheit oder dem Behindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“ (blind) und „G“ (gehörlos). Eine Ermäßigung erhalten Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF bei Sehbehinderten (mindestens 60 Prozent), Hörgeschädigte, die sich auch mit Hörhilfe nicht verständigen können, sowie anderweitig Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 Prozent, die an öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig nicht teilnehmen können. Sie zahlen ein Drittel des festgelegten Beitrags, also zurzeit 6,12 Euro pro Monat. G.5 Wohngeld – Wohnberechtigungsschein Für den Einzug in eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Er wird erteilt, wenn Einkommen und Vermögen unter den Grenzen des Wohngeldgesetzes liegen. Wohngeld als staatlichen Zuschuss können Mieter als Miet- und Heizkostenzuschuss und Besitzer für das selbst genutzte Eigentum als Lastenzuschuss bekommen. Bei bestimmten Sozialleistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II ist es bereits enthalten.

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