Älterwerden in Biberach und Umgebung

46 einer Vollmacht ist unbürokratisch, setzt aber ein großes Vertrauen voraus. Eine Beglaubigung, oft sogar die Beurkundung der Vollmacht durch den Notar empfiehlt sich trotz der Gebühren, da diese unzweideutig ist und von allen Behörden, Banken etc. anerkannt wird. Seit 2018 werden Vollmachten, Testamente etc. in Württemberg von freiberuflichen Notaren beurkundet, über die man sich z. B. im Internet informieren kann, wie »»Wolfgang Fritzenschaft ( 07351 3744660 oder »» Hermann Frey ( 07351 45811-0 Für alle Vorgänge zur gesetzlichen Betreuung ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht zuständig. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestellt es einen Betreuer. Eine Betreuungsverfügung erleichtert dem Gericht, schneller einen Betreuer zu ernennen, der den Betroffenen kennt und Entscheidungen in seinem Sinne trifft. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten muss der Betreuer beim Betreuungsgericht jährlich über finanzielle und rechtliche Entscheidungen Rechenschaft ablegen. Fortbildungen und Begleitung für ehrenamtliche Betreuer bietet der »» Betreuungsverein Biberach ( 07351 17869 »» Betreuungsbehörde beim Landratsamt ( 07351 52-7225 »» Amtsgericht – Betreuungsgericht Biberach Alter Postplatz 4, Biberach ( 07351 59-0, @ 07351 59-578 G.6.4 N otfallkarte, Notfallbogen, Rotkreuzdose und Vorsorgemappe Jeder kann plötzlich von einem akuten Notfall betroffen sein. Für unterwegs kann man auf G.6.2 Patientenverfügung Für den Fall, dass man bei schwerster, aussichtsloser Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann, kann man seinen Willen über die Art und Weise ärztlicher Behandlung in einer Patientenverfügung festlegen. Sie muss schriftlich abgefasst werden. Die Verfügung ist für den Arzt verbindlich, wenn der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt ist. Deshalb sollte man ausreichende Informationen einholen, seinen Willen mit Angehörigen und dem Hausarzt besprechen und ihnen evtl. eine Kopie der Verfügung aushändigen. Eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sollte ergänzend ausgestellt werden. (siehe G.6.3). Ehrenamtliche Mitglieder des Arbeitskreises „Vorsorge treffen“ informieren darüber in Sprechstunden, meist in den Rathäusern der Gemeinden. »» Arbeitskreis „Vorsorge treffen“, erreichbar über Caritas Biberach-Saulgau, Fachdienst Hilfen im Alter ( 07351 8095-190 »» Betreuungsverein Biberach ( 07351 17869 »» Diakonie ( 07351 1502-50 G.6.3 ( General- und Vorsorge-)Vollmacht oder gesetzliche Betreuung Wenn jemand wegen Erkrankung oder Behinderung seine persönlichen Angelegenheiten (wie Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge oder Aufenthalt) nicht mehr selbst besorgen kann, muss ein anderer ihn unterstützen, evtl. rechtlich vertreten. Es empfiehlt sich, rechtzeitig im „Vollbesitz der geistigen Kräfte“ einer oder mehreren Personen eine (Vorsorge-)Vollmacht zu erteilen. Der Vollmachtgeber entscheidet über die Person (Ehegatte, Kinder oder Bekannte) sowie über die Aufgaben, die sie übernehmen soll. Handeln mit Hermann Frey LL. M. und Katja Frey Wolfgang Fritzenschaft

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