Älterwerden in Biberach und Umgebung

49 aber nicht zwei bzw. ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens aus Einkommensarten wie Arbeit, Miete, Zinsen usw. überschreiten. Dabei wird die individuelle, familiäre Situation berücksichtigt. Die Belastungsgrenze liegt 2022 für Menschen mit Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bei 107,76 Euro. Für chronisch Erkrankte, z. B. Menschen ab Pflegegrad 3 oder einem Grad der Behinderung ab 60 Prozent, liegt sie bei 53,88 Euro. Zahlt man den Zuzahlungsbetrag vor Beginn des Jahres an die Krankenkasse, erhält man eine Befreiungskarte zum Vorlegen bei Arzt, Apotheke etc. Sonst sammelt man die Belege fürs Jahr und erhält überzahlte Beträge zurück. G.9.4 Pflegeversicherung Nach einem Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) i. d. R. innerhalb von fünf Wochen den Hilfebedarf oder bei stationärer Behandlung innerhalb einer Woche, wenn die häusliche Versorgung sichergestellt werden muss. Das Gutachten des MDK ermittelt aus sechs Bereichen den Hilfebedarf: 1. Mobilität 2. K ognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Das Gutachten wird auf Wunsch mit dem Bescheid der Pflegekasse zugeschickt und empfiehlt aufgrund des festgestellten Bedarfs den entsprechenden Pflegegrad (PG) 1 bis 5. Wer damit nicht einverstanden ist, kann Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Dann sind folgende Leistungen möglich: will, muss beitreten (Jahresbeitrag 12 Euro). Die eigenen Wünsche (Suche) und Angebote (Biete) werden in der „Nimm & Gib-Zeitung“ (Online/ Print) veröffentlicht. Mehrgenerationenhaus/Stadtteilhaus Gaisental Banatstraße 34, Biberach ( 07351 301-128 à nimm-und-gib-bc@web.de < https://communities.cyclos.org/biberach G.9 Kranken- und Pflegeversicherung G.9.1 Pflegehilfsmittel/Reparaturen Technische Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern bzw. eine selbstständige Lebensführung erleichtern wie Rollstuhl, Toilettenstuhl, Badelifter usw. werden nach ärztlicher Verordnung von Pflege- und Krankenkassen bzw. deren Partnern verliehen. Ein Reparaturdienst wird bei Bedarf von der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse beauftragt. G.9.2 E rkrankte ohne Pflegegrad: Häusliche Kranken-, Kurzzeit-, Übergangspflege Für Erkrankte ohne Pflegegrad, die zur Vermeidung der Klinik oder nach der Klinikbehandlung Hilfen benötigen, übernimmt die Krankenkasse bis zu vier Wochen die Kosten für hauswirtschaftliche, pflegerische Hilfe zu Hause; nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst evtl. länger. Reicht die häusliche Betreuung nicht aus, übernimmt die Kasse bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung. Falls keine häusliche Betreuung oder Kurzzeitpflege möglich ist, besteht im Anschluss an eine Klinikbehandlung ein Anspruch auf bis zu zehn Tagen Übergangspflege in der Klinik (§ 39 e SGB V). G.9.3 Z uzahlungsbefreiung für medizinische Leistungen Versicherte sollen zehn Prozent der Kosten (mindestens fünf bis maximal zehn Euro) für Arzneimittel, Fahrtkosten, Krankenhausbehandlungen usw. übernehmen. Die Zuzahlungen dürfen © nmann77 - Fotolia

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