Älterwerden in Biberach und Umgebung

51 Leistungen für die Pflegepersonen »» qualifizierte Pflegeberatung, auf Wunsch in der Häuslichkeit des Betroffenen »» Pflegekurse: Auf Wunsch wird die Schulung zu Hause durchgeführt. »» Zahlung von 50 Prozent des Pflegegeldes während einer Kurzzeit- und Verhinderungspflege »» Rentenbeiträge werden bei PG 2 bis 5 gezahlt, wenn die Pflege an mindestens zwei Tagen und mindestens 10 Stunden erfolgt. Auf Antrag werden Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Auch bei Rentenbezug ist eine Einzahlung möglich und kann die Rentenhöhe verbessern. »» Beiträge an die Unfall- und Arbeitslosenversicherung, so dass nach der Pflege Arbeitslosengeld sowie Arbeitsförderung beantragt werden können. Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Pflegeunterstützungsgeld im Notfall: Berufstätige, nahe Angehörige (Kinder, Lebenspartner usw.) können sich kurzfristig bis zu zehn Tage in einer Notsituation des Pflegebedürftigen, z. B. für die Organisation der häuslichen Pflege, freistellen lassen. Umgehend ist der Arbeitgeber zu informieren und für die Zeit Pflegeunterstützungsgeld (90 Prozent des Nettoentgelts) mit ärztlicher Bescheinigung bei der Pflegekasse des Patienten zu beantragen. Pflegezeit bis sechs Monate Die Freistellung muss beim Arbeitgeber mit mindestens 15 Beschäftigten mindestens zehn Tage vor Beginn angekündigt werden. Für diese Zeit kann man ein zinsloses Darlehen bis 50 Prozent des Nettogehalts beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen ebenso wie für eine Familienpflegezeit von 24 Monaten Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wird beim Arbeitgeber mit mindestens 25 Beschäftigten acht Wochen vorher beantragt. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus und können Kinder u. a. die restlichen Pflegekosten nicht tragen, kommt Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege (siehe G.10) infrage. G.10 Sozialhilfe und Unterhaltsfragen Die nachfolgenden Informationen geben nur eine Orientierung. Wegen der Besonderheiten im Einzelfall ist eine Beratung unbedingt erforderlich! (Stand Januar 2022) Detaillierte aktuelle Informationen findet man im Internet oder in Informationsbroschüren: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (< www.bmgs.bund.de) „Das neue Sozialrecht“. Im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich: Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen und Angehörige Unterhalt nicht oder nur teilweise leisten können, kann man Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Wird dem Sozialamt eine außergewöhnliche Notlage bekannt, so kann Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt gewährt werden, evtl. auch ohne Antrag. Zur Prüfung braucht das Amt: »» Einkommensnachweise (z. B. Verdienstabrechnungen, Rente) »»Mietvertrag/Mietkostennachweis »» Nachweis über Ersparnisse (z. B. Sparbuch) »» Girokontoauszüge der letzten sechs Monate »» Schwerbehindertenausweis »» Belege über Versicherungsbeiträge Anträge bekommt man online unter < www.service-bw.de. In den Umlandgemeinden erhält man Beratung und Anträge im Rathaus oder wendet sich wie die Biberacher Bürger direkt ans Landratsamt Biberach Kreissozialamt Rollinstraße 18, Biberach ( 07351 52-6257, -6342 < www.biberach.de © gunnar3000 - Fotolia

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