Älterwerden in Biberach und Umgebung

53 Verbleibt der Ehepartner in der Wohnung, so beträgt der Garantiebetrag 449 Euro für die Ausgaben des täglichen Lebens, plus notwendige Mehrbedarfszuschläge, Unterkunftskosten (Miete oder andere Kosten für Wohneigentum) und bestehende Ratenzahlungen für langlebige Gebrauchsgüter (Kfz, Möbel, …). Der Garantiebetrag kann erhöht werden, wenn dadurch die Häuslichkeit erhalten bleibt. Er erhöht sich auch bei mehreren Personen, die als Bedarfsgemeinschaft vom gemeinsamen Einkommen leben. Das geschützte Sparvermögen für Ehepaare ohne weitere Betroffene beträgt 10.000 Euro. Ein Wohneigentum kann unter das geschützte Vermögen fallen, wenn es vom Ehepartner bewohnt wird. Allerdings kann das Sozialamt bei späterem Umzug, Verkauf oder im Erbfall Ansprüche geltend machen. G.10.5 Landesblindengeld Es wird unabhängig vom Einkommen gewährt und kann von Vollblinden oder diesen gleichgestellten Personen beantragt werden. Dazu braucht man den Bescheid des Versorgungsamtes (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl = blind) oder ein augenärztliches Gutachten. Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. Den Antrag findet man als Download < www.biberach.de/ihranliegen/formulare/ formulare-kreissozialamt.html oder fordert ihn beim Kreissozialamt an (Sekretariat), Rollinstraße 18, Biberach, ( 07351 52-6342 oder ( 07351 52-6257. für die häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege, wenn »» der Bedarf amtlich vom Medizinischen Dienst (MDK) oder Gesundheitsamt bestätigt wurde »» und der Pflegebedürftige die Kosten, die die Pflegekasse nicht übernimmt, nicht oder nur zum Teil selbst tragen kann. Häusliche Pflege Wenn die Sachleistungen der Pflegeversicherung voll in Anspruch genommen werden, aber nicht ausreichen, kann ergänzend Hilfe zur Pflege beantragt werden, um die Kosten zu decken. Die Einkommensgrenzen bei allen Pflegestufen liegen für alleinstehende Pflegebedürftige bei 898 Euro, für Ehepaare bei 1.212 Euro. Dazu kommen die Kosten für Unterkunft (z. B. Miete ohne Heizung minus Wohngeld). Die maßgeblichen Vermögensgrenzen sind in Pflegegrad 1 bis 5 für Alleinstehende 5.000 Euro, für Ehepaare 10.000 Euro. Liegen Spar- und andere Guthaben über diesen Beträgen, so müssen sie zuerst verbraucht werden, wenn sie nicht als sog. geschütztes Vermögen wie bisher z. B. ein Sparbuch für die Beerdigung bis 4.500 Euro anerkannt werden. Ein selbst bewohntes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung kann unter das geschützte Vermögen fallen. Allerdings kann das Sozialamt bei einem späteren Verkauf oder im Erbfall Ansprüche geltend machen. Stationäre Pflege im Pflegeheim Der Pflegebedürftige bekommt einen „Barbetrag“ von zurzeit 121,23 Euro für persönliche Wünsche. Alleinstehende Pflegebedürftige müssen ihr Einkommen in vollem Umfang und ihr vorhandenes Vermögen bis auf 5.000 Euro einsetzen. Bei verheirateten Hilfebedürftigen mit weiteren zu berücksichtigenden Personen gilt: Ohne den im Heim stationär versorgten Hilfebedürftigen muss den anderen zu berücksichtigenden Personen ein Garantiebetrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verbleiben. © Halfpoint - stock.adobe.com

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