49 Ob und wie viel man erhält, hängt ab von der Höhe des Familieneinkommens, der Zahl der Familienmitglieder, vom Alter und von der Größe der Wohnung sowie der Höhe der finanziellen Belastung. Mit einem Wohngeldrechner < www.wohngeld.org/wohngeldrechner kann man unverbindlich seinen Anspruch berechnen. Online findet man auf den Webseiten vom Landratsamt bzw. von der Stadt jeweils unter Formulare den „Antrag auf Wohnberechtigungsschein bzw. Antrag auf Mietzuschuss (Wohngeld)“ zum Ausfüllen und Ausdrucken. Sonst bekommt und stellt man ihn bei der Wohngeldstelle der Stadt ( 07351 51-227, bei der eigenen Gemeinde oder beim Landratsamt Biberach ( 07351 52-6125. G.6 Rechtsfragen und Vorsorgemappe G.6.1 Beratungs- und Prozesskostenhilfe Beantragt man Beratungs- und Prozesskostenhilfe, prüft das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen zur Rechtssache, z. B. Verträge, bisheriger Schriftverkehr, ob eine Aussicht auf Erfolg besteht. Bei geringem Vermögen (Einzelperson 10.000 Euro plus 500 Euro für jede weitere unterhaltene Person) und bei geringem Einkommen kann man Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen. Außerdem muss man schriftlich oder mündlich eine „Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ beim Amtsgericht abgeben mit Nachweisen für die laufenden Ausgaben zu Miete, Versicherungen, Ratenzahlungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie über das Einkommen aus Lohn, Rente- oder anderen Sozialleistungen. Für Alleinstehende (Stand 2024) liegt die Einkommensgrenze bundesweit bei 619 Euro (plus 496 Euro für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Beträge für minderjährige Personen). Ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (282 Euro), die Wohnkosten und im Einzelfall weiterer Aufwand (z. B. infolge Krankheit) werden berücksichtigt. Im Internet findet man dazu Rechner, unter < www.amtsgericht-biberach.de die Formulare. Amtsgericht Biberach Alter Postplatz 4, 88400 Biberach 07351 59-0 ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice 50656 Köln 01806 999 555 10, @ 01806 999 555 01 Wer in ein Pflegeheim umzieht, kann sich bei obiger Adresse abmelden, zahlt aber evtl. an das Heim für einen eigenen Fernseher im Zimmer. Vom Beitrag befreit wird man auch unter folgenden Voraussetzungen: »»Empfänger von a) Hilfe zum Lebensunterhalt b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung c) Hilfe zur Pflege, auch wenn sie als Kriegsopferfürsorge oder Lastenausgleich gewährt wird d) Blindenhilfe »»Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II; Bürgergeld »»Taubblinde Menschen mit ärztlicher Bescheinigung über die Taubblindheit oder dem Behindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“ (blind) und „G“ (gehörlos). Eine Ermäßigung erhalten Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF bei Sehbehinderten (mindestens 60 Prozent), Hörgeschädigte, die sich auch mit Hörhilfe nicht verständigen können, sowie anderweitig Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 Prozent, die an öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig nicht teilnehmen können. Sie zahlen ein Drittel des festgelegten Beitrags, also zurzeit 6,12 Euro pro Monat. G.5 Wohngeld – Wohnberechtigungsschein Für den Einzug in eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Er wird erteilt, wenn Einkommen und Vermögen unter den Grenzen des Wohngeldgesetzes liegen. Wohngeld als staatlichen Zuschuss können Mieter als Miet- und Heizkostenzuschuss und Besitzer für das selbst genutzte Eigentum als Lastenzuschuss bekommen. Bei bestimmten Sozialleistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II ist es bereits enthalten.
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