51 allgemeine Informationen zur Erbschaftssteuer, machen aber keine Beratung. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt. Testament oder Erbvertrag werden nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht eröffnet. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag wird eine Gebühr erhoben. Dafür spart der Erbe später die Kosten für einen Erbschein, wenn z. B. ein Grundstück überschrieben werden soll. Die Steuerfreibeträge bei der Erbschafts-/Schenkungssteuer betragen 500.000 Euro für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und 400.000 Euro für ein Kind oder Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt (Stand Nov. 2021); sonst 200.000 Euro für Enkelkinder. Im Einzelfall können Versorgungsfreibeträge hinzukommen. G.6.6 Schenkungen Bei größeren Vermögen kann man Steuern sparen oder Pflichtteile verringern, wenn ein Teil als Schenkung schon zu Lebzeiten innerhalb der Steuerfreibeträge übertragen wird. Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer (siehe G.6.5) für einen Zeitraum von zehn Jahren. Im Todesfall werden vom Finanzamt Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, steuerlich dem Nachlass zugerechnet. Bevor man eine größere Schenkung, die Überschreibung eines Grundstücks oder einer Wohnung vornimmt, empfiehlt sich die Beratung mit dem Notar oder Steuerberater. G.7 Hausrat, Haushaltsauflösung Neben gewerblichen Anbietern übernimmt die Wohnungslosenhilfe e. V. Haushaltsauflösungen. Wer eine Wohnung auflöst, kann Kleidung, Schuhe und Textilien bei der Diakonie oder beim DRK (siehe G.8.1) abgeben. Wer Gebrauchtmöbel und Hausrat abgeben möchte, kann diese im Internet in der „Fundgrube“ beim Landratsamt – Abfallwirtschaftsbetrieb anbieten. Für Möbelspenden kann man sich mit Foto an den Dornahof Biberach – tragwerk wenden. Die Möbel können nach Absprache abgeholt werden. gefalteten Notfallbogen oder einem DIN-A4- Blatt aufbewahrt. Ein Aufkleber auf dem Kühlschrank und auf der Innenseite der Wohnungstür weisen den Helfer auf die Dose hin. In einer Vorsorgemappe kann man rechtzeitig und in Ruhe Informationen für nahestehende Angehörige eintragen, z. B. wer einen Schlüssel zur Wohnung hat, welche Angehörigen im Notfall verständigt werden sollen usw. Die Mappe enthält auch Vordrucke für eine Patienten- und Betreuungsverfügung bzw. Vorsorge-Vollmacht (siehe G.6.3 ff). Sie hilft u. a. mit Vertrauenspersonen die eigenen Gedanken zum Lebensende zu besprechen. Die Blätter sind in einem Schnellhefter. So können weitere Blätter und Formulare eingefügt oder ausgetauscht werden. Notfallkarte, Rotkreuzdose und Vorsorgemappe bekommt man in den Rathäusern oder im Seniorenbüro. G.6.5 Testament Wer Streit und Unklarheit unter seinen Erben vermeiden will, sollte ein Testament verfassen. Es kann privatrechtlich oder notariell errichtet werden. Ein selbst verfasstes Testament ist gültig, wenn es vom ersten bis zum letzten Wort eigenhändig und handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Im Todesfall gilt vor dem Gesetz das zuletzt geschriebene Testament. Deshalb sollten Ort und Datum nicht vergessen werden. Bei Ehepaaren kann es sinnvoll sein, ein gemeinschaftliches Testament oder einen notariellen Erbvertrag, bei Paaren ohne Trauschein einen notariellen Erbvertrag abzufassen. Damit ein Testament nicht verloren geht, kann man es beim Notar in die besondere amtliche Verwahrung geben. Wer keinen Fehler bei der Abfassung des Testaments oder des Erbvertrags machen will, sollte sich vom Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, gegen Gebühr ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag zu errichten. Man erklärt gegenüber dem Notar mündlich seinen letzten Willen oder übergibt ihm etwas selbst Formuliertes. Notare sind verpflichtet, bei der Abfassung des „Letzten Willens“ zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Sie geben
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